Nachdem von 45 (Musik)schulerhaltenen Gemeinden (Rechtsträgern) für das Schuljahr 1998/99 das neue, vom Unterrichtsministerium erlassene "Organisationsstatut für Musikschulen in Steiermark" anerkannt worden war, wurde deren Musikschulen, nach ordnungsgemäß durchgeführtem Inspektionsverfahren durch den Landesschulrat für Steiermark, vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das begehrte Öffentlichkeitsrecht verliehen. Damit sind diese Musikschulen den öffentlichen Schulen gleichgestellt und deren Zeugnisse haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 ergeben sich daher im Zuge von Schüleraufnahmen einige Neuerungen.
Prinzipiell geht das Organisationsstatut vom Gedanken aus, daß die Aufnahme in die Unterrichtsfächer der Elementarstufe - das sind: Musikalische Elementarlehre mit Blockflöte (oder einem anderen Instrument) und Erweiterte Elementarlehre anhand der Blockflöte (oder anhand eines anderen Instruments) sowie die im Vorschulalter anzubietende Musikalische Früherziehung - ohne Aufnahmsprüfung erfolgt.
Die Aufnahme in die Vorbereitungsstufe (Förderung von Hochbegabungen!) hingegen ist nur mittels Aufnahmsprüfung oder nach der Musikalischen Grundschulung möglich.
Der Übertritt in die Unterstufe eines künstlerischen Hauptfaches erfolgt frühestens nach der Musikalischen Grundschulung ohne Übertrittsprüfung.
Von der Unterstufe zur Mittelstufe bzw. von der Mittelstufe zur Oberstufe erfolgt das Aufsteigen aufgrund einer positiven kommissionellen Übertrittsprüfung, die Oberstufe wird mit der ebenfalls kommissionellen Abschlußprüfung beendet. Dabei muß beachtet werden, daß vor Zulassung zur Übertrittsprüfung in die Mittelstufe die Allgemeine Musiklehre bzw. vor der Übertrittsprüfung in die Oberstufe Musikkunde 1 und 2 abgeschlossen werden müssen. Für die Zulassung zur Abschlußprüfung Oberstufe ist neben den vorgesehenen aufführungspraktischen Unterrichtsfächern (Ensembles, Orchester, Vokalformationen) zumindest der Abschluß der Musikkunde 3 (bzw. wenn anrechenbar gewählt, deren Fortsetzungen) erforderlich.
Sogenannte Quereinsteiger, also Aufnahmswerber ohne vergleichbare Vorbildung an einer öffentlich-rechtlichen Musikschule oder anderen öffentlichen Schule, können mittels einer Aufnahms- oder Einstufungsprüfung (wenn eine Aufnahme in eine höhere Ausbildungsstufe begehrt wird) aufgenommen werden. Dabei können von der Prüfungskommission weitere erforderliche (fehlende) Unterrichtsfächer von der Kommission auf ein Jahr gestundet werden.
Hinsichtlich der Organisation und Abhaltung von Aufnahms- und Einstufungsprüfungen empfehlen folgende Möglichkeiten der Vorgangsweise:
Für alle Schülerinnen
und Schüler der im Organisationsstatut für Musiksschulen in Steiermark
verbundenen und mit Öffentlichkeitsrecht versehenen Musikschulen gilt
ab sofort:
Alle in den Zeugnissen
ausgesprochenen Berechtigungen bzw. ausgewiesenen Prüfungen behalten
bei Übertritt an eine andere Musikschule (z.B. aus Gründen der
Übersiedelung ihrer Familie) insoferne ihre volle Gültigkeit,
als sie zur Übernahme in ein Weiterstudium im besuchten Ausbildungsgang
zu völlig gleichen Bedingungen berechtigen.
Im Zusammenhang mit den allgemein-musikalischen, musiktheoretischen und aufführungspraktischen weiteren Unterrrichtsfächern (Allgemeine Musiklehre, Musikkunde 1-3 und Fts., Musiktheoretisches Repetitorium) sieht das Organisationsstatut auch die Möglichkeit des Erlassens durch den Direktor aufgrund der Vorlage geeigneter Zeugnisse anderer öffentlicher Schulen vor. Ein diesbezüglicher ausgearbeiteter Anrechnungskatalog liegt in der Landesmusikdirektion und allen Musikschuldirektionen auf.
Die Ablegung einer Dispensprüfung über den Lehrstoff eines vorgeschriebenen Unterrichtsfaches kann vom Direktor bewilligt werden, wenn der Schüler vorgibt, die Lehrinhalte anderweitig erworben zu haben.