Prüfungen
Für die meisten der
steirischen Musikschulen ergibt sich anläßlich der erstmaligen
Umsetzung des Organisationsstatuts im Zusammenhang mit der Abhaltung von
Prüfungen und dem Ausfertigen der Zeugnisse eine völlig neue
Situation.
Gemäß Organisationsstatut
sind als Prüfungen nur Aufnahms-, Einstufungs-, Dispens-, Übertritts-
und Abschlußprüfungen vorgesehen. Diese sind in der im Organisationsstatut
vorgesehen Form kommissionell abzuhalten und zu protokollieren.
Die Leistungsbeurteilung
in den Jahresabschlüssen der Hauptfächer und weiteren Unterrichtsgegenstände
(Ensembles, allgemein-musikalischen und musiktheoretischen Fächern)
hat im Sinne des § 7 Schülerbeurteilung unseres Organisationsstatuts
zu erfolgen.
§ 7 lit a: "Auf
die Schülerbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 BGBI.Nr.371/1974 i.d.g.F.
über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und
höheren Schulen sinngemäß anzuwenden."
Das bedeutet, daß
der Jahresabschluß dieser Fächer ausschließlich auf Basis
von Beobachtung der Mitarbeit und von Wiederholungen, aber in keinem Fall
in Form von Prüfungen oder schriftlichen Tests erfolgen darf.
Praktische Beispiele:
In den allgemein-musikalischen
und musiktheoretischen Pflichtfächern kann der Jahresabschluß
auf drei Arten erfolgen.
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Die Lehrveranstaltung läuft
das gesamte Schuljahr. Die Beurteilung erfolgt im Sinne von § 7 lit
a OrgStatut in Form von Beobachtung der Mitarbeit und von Wiederholungen
aber keinesfalls in Form von Prüfungen oder schriftlichen Tests.
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Der Prüfungsstoff wird
in Form einer kommissionellen Dispensprüfung abgenommen.
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Der Unterrichtsgegenstand
wird erlassen aufgrund der Anrechnung eines Zeugnisses einer öffentlichen
Schule. Anrechnungsvorschlag: Allgemeine Musiklehre - 4. Klasse der AHS
oder Hauptschule, Musikkunde 3 - Maturaklasse einer AHS, wenn Musikerziehung
bis dorthin gewählt. Die Anrechnungen von Musikkunde 1 und 2 wären
individuell zu entscheiden, zwischen 5. und 7. Klasse der AHS liegend.
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Für das Musiktheoretische
Repetitorium (zur Ablegung der Abschlußprüfung nicht zwingend
vorgeschrieben) sollte es keine Anrechnung geben, da dieses ein Übungsfach
zur Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung an einer Kunstuniversität
darstellt.
Hinsichtlich der Abhaltung
von Abschlußprüfungen der Oberstufe wird folgende Vorgansgweise
empfohlen:
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Vor der Ablegung der eigentlichen
Abschlußprüfung im künstlerischen Hauptfach müssen
alle weiteren vorgeschriebenen und gewählten Unterrichtsgegenstände
der Oberstufe abgeschlossen und in das Schülerstammblatt sowie in
das Abschlußprüfungsprotokoll eingetragen sein.
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Nach Ablegung der Abschlußprüfung
im künstlerischen Hauptfach ist zunächst - von der vollzählig
anwesenden und im Sinne der Bestimmungen des Organisationsstatuts
zusammengestellten Kommission unter dem Vorsitz des Direktors - die Beurteilung
der Leistung im künstlerischen Hauptfach zu beschließen und
ins Protokoll einzutragen. In der Folge wird der Gesamterfolg beraten,
beschlossen und vermerkt. Das Protokoll muß von allen Mitgliedern
der Kommission unterschrieben sein.