1.1. Zielsetzung:
Zweck dieser Richtlinie ist die einheitliche Regelung der Vergabe von Landesmitteln
an die Trägergemeinden von Musikschulen im Land Steiermark zur Verwirklichung
des Zieles des flächendeckenden Angebotes einer für jedermann zu
gleichen Bedingungen zugänglichen Musikerziehung.
1.2. Begriffsbestimmungen:
A) Musikschulen im Sinne dieser Richtlinie sind Unterrichtsanstaltena) deren Träger steirische Gemeinden sind,
b) die den Bedingungen des Privatschulgesetzes BGBl 244/1962 i.d.g.F. entsprechen, denen das Öffentlichkeitsrecht gem. § 13 ff. Privatschulgesetz rechtsgültig verliehen ist und die nach dem am 1.4.1998 vom BMUKA erlassenen “Organisationsstatut für Musikschulen in Steiermark” (GZ.: Zl Z24.420/I-III/A/4/98) oder einem anderen vor dem 31.8.1998 vom BMUKA genehmigten und der Landesmusikdirektion zur Kenntnis gebrachten Organisationsstatut geführt werden,
c) die keine Berufsausbildung vermitteln und
d) die folgende Aufgaben erfüllen:
- Vermittlung von instrumentalen Musizierpraktiken, allgemein-musikalischen, musiktheoretischen, kunst- und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen,
- Aktivierung und Pflege des Musizierens in der Gemeinschaft durch künstlerische Betätigung der Lehrer und der Schüler sowie gelegentliche Heranziehung auswärtiger Künstler,
- Vermittlung der musikalischen Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können,
- Vermittlung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an einer Kunstuniversität, insbesondere der einschlägigen künstlerischen und pädagogischen Studienrichtungen.
B) Musiklehrer im Sinne dieser Richtlinie sind Personen beiderlei Geschlechts, die von Gemeinden für den Musikunterricht an einer Musikschule gem. Pkt. 1.2.A angestellt sind und die den Anforderungen des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes LGBl 69/1991 i.d.g.F. (beziehungsweise einer diese Bestimmungen ersetzenden gesetzlichen Bestimmung) entsprechen.
C) Musikschulleiter im Sinne dieser Richtlinie sind Musiklehrer, die mit der Leitung einer Musikschule gem. Pkt. 1.2.A betraut sind und die den Anforderungen des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes LGBl 69/1991 i.d.g.F. (beziehungsweise einer diese Bestimmungen ersetzenden gesetzlichen Bestimmung) entsprechen.
D) Als Schuljahr im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum vom 1.9. bis zum 31.8. des jeweiligen Folgejahres anzusehen.
E) Ordentliche Schüler im Sinne dieser Richtlinie sind vornehmlich junge Menschen, nach Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsene, die (bzw. deren Erziehungsberechtigte) mit einer Musikschule einen gültigen Unterrichtsvertrag abgeschlossen haben.
1.3. Förderungen:
Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind die nachfolgend dargestellten
Maßnahmen, die das Land Steiermark in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung
an Förderungsempfänger im Sinne des Punktes 1.3 gewährt, ohne
dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten
und können an steirische Gemeinden gewährt werden, die Träger
von Musikschulen im Sinne des Punktes 1.2.A sind. Die Förderung kann
erfolgen durch
a) die Refundierung von durch die Beschäftigung von Musiklehrern und Musikschulleitern entstandenen Personalkosten für die mit Zustimmung des Förderungsgebers beschäftigten Musikschulleiter und Musiklehrer,Die vorstehend genannten Förderungen können auch nebeneinander gewährt werden. Bei der Gewährung von Förderungen ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen. Auf die Gewährung von Förderungen im Sinne dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
b) Zuschüsse für Instrumentenkäufe durch die Trägergemeinde,
c) Durchführung oder Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen,
d) sonstige organisatorische Unterstützung oder Bereitstellung von Sachleistungen für kulturelle und Unterrichtszwecke,
e) Durchführung oder Unterstützung von kulturellen und musikalischen Veranstaltungen,
f) Beiträge zu oder Durchführung von baulichen Maßnahmen in Bezug auf Musikschulen gemäß Punkt 1.2.A.
1.4. Entscheidungsträger:
Entscheidungsträger bei der Gewährung von Förderungen im
Sinne dieser Richtlinie ist die Steiermärkische Landesregierung.
1.5. Sprachliche Gleichbehandlung:
Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Richtlinie sprachlich
in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß
auch in ihrer weiblichen Form.
2.1. Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Landesmittel hierbei gewährleistet sind.
2.2. Vor der Gewährung einer Förderung an eine steirische Gemeinde, die Träger einer Musikschule gemäß Punkt 1.2.A ist, ist vom Förderungsgeber zu prüfen:
A) ob der Förderungsempfänger diesem Modell der Allgemeinen Richtlinien für die Förderung von Steiermärkischen Musikschulen mit aufrechter Wirkung beigetreten ist,
B) ob die vom Förderungsempfänger betriebene Musikschule (ggf. incl. Dislozierte Unterrichtsorte) den Bedingungen des Privatschulgesetzes BGBl. 244/1962 i.d.g.F. entspricht, ob dieser Musikschule das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 13 ff. Privatschulgesetz rechtsgültig verliehen ist, und ob die jeweilige Musikschule nach dem am 1.4.1998 vom BMUKA erlassenen “Organisationsstatut für Musikschulen in Steiermark” (GZ.: Zl. Z24.420/I-III/A/4/98) oder einem anderen vor dem 31.8.1998 vom BMUKA genehmigten und der Landesmusikdirektion zur Kenntnis gebrachten Organisationsstatut geführt wird, sowie
C) ob hinsichtlich dieser Musikschule die Einhaltung der nachfolgend dargestellten Umstände und Rahmenbedingungen gewährleistet ist:a) Es muß sichergestellt sein, daß die fachliche Aufsicht über Musiklehrer der Landesmusikdirektor ausübt, wobei die Bestimmungen des § 22 Privatschulgesetz unberührt bleiben, und daß der Landesmusikdirektor in fachlicher Hinsicht den ordnungsgemäßen laufenden Betrieb der Musikschule überprüfen kann, wobei dem jeweiligen Förderungsempfänger (Trägergemeinde) eventuell festgestellte Mängel unverzüglich mitgeteilt werden.D) ob ein formal nicht qualifizierter Musiklehrer die Unterrichtsgenehmigung des Landesmusikdirektors besitzt.
b) Bezüglich der Besetzung von Lehrerplanstellen bzw. der Vergabe von Jahreswochenstunden ist sicherzustellen, daß dem Landesmusikdirektor das Ergebnis von Ausschreibungen gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes zur Prüfung und Zustimmung, ob die Anstellungserfordernisse vorliegen und eine finanzielle Deckung gegeben ist, vorgelegt wird, wobei auf den fachlich qualifiziertesten Bewerber Bedacht zu nehmen ist. Nach Ausschreibung einer Leiterplanstelle und Vorliegen der fristgerecht eingereichten Bewerbungsunterlagen sind die Erfüllung der Anstellungserfordernisse aller Bewerber im Sinne des § 5 Abs. 1 MLG 1991 i.d.g.F. vom Landesmusikdirektor zu prüfen, wobei die Gegebenheiten der jeweiligen Musikschule, deren landschaftliche Lebensgemeinschaft sowie deren Musik-, Kunst-, Kultur- und Gesellschaftsleben und Tradition zu berücksichtigen sind. Gemeinsam mit dem Bürgermeister der Rechtsträgergemeinde ist vom Landesmusikdirektor ein Dreiervorschlag als Grundlage zur Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Trägergemeinde zu erstellen.
c) Eine förderungsrelevante Zustimmungserklärung des Förderungsgebers zur Beschäftigung des Musikschulleiters bzw. Musiklehrers hat vorzuliegen.
3.1. Die Antragstellung auf Gewährung von Förderungen im Sinne dieser Richtlinie hat für jedes Schuljahr bis längstens 15. Februar des jeweiligen Schuljahres gesondert in schriftlicher Form unter Verwendung des in der Anlage I. dargestellten Antragsformulares bei der für die Förderung der von den Gemeinden geführten Musikschulen zuständigen Stelle zu erfolgen.
3.2. Der Antrag hat jedenfalls die nachfolgend aufgelisteten Informationen zu enthalten und sind dem Antrag die zum Beleg der Informationen geeigneten Nachweise anzuschließen:
a) Aufgeschlüsselte Darstellung der Schüler und der unterrichteten Wochenstunden (zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres),
b) Aufgeschlüsselte Darstellung des Gesamtaufwandes gemäß Punkt 4.3 für die Beschäftigung von Musiklehrern und Musikschulleitern (zum Stichtag 15.1. des jeweiligen Schuljahres),
c) Darstellung der von den Musikschülern im jeweiligen Schuljahr zu leistenden Schulkostenbeiträge,
d) Darstellung der vom Förderungsempfänger sowie die von anderen Gemeinden im jeweiligen Schuljahr zu leistenden Gemeindebeiträge,
e) Aufgeschlüsselte Darstellung der gemäß 4.9 beantragten Beträge einschließlich einer detaillierten Darstellung der geplanten Verwendung.
3.3. Die gemäß Punkt 3.2 namhaft zu machenden Daten und Informationen sind neben der schriftlichen Darstellung gemäß Punkt 3.1 jedenfalls auch in EDV-verarbeitbarer Form unter Berücksichtigung der Kompatibilität zum jeweiligen EDV-Landesstandard an die für die Förderung der von den Gemeinden geführten Musikschulen zuständigen Stelle zu übermitteln.
4.1. Die Förderung hat primär durch die Refundierung von durch die Beschäftigung von Musiklehrern und Musikschulleitern entstandenen Personalkosten auf der Basis eines “förderbaren Stundenwertes” und darauf aufbauend eines “förderbaren Aufwandes” zu erfolgen (Punkt 4.4). Sekundär können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch andere der in Punkt 1.3 genannten Maßnahmen gesetzt werden, zumindest jedoch der in Punkt 4.9 genannte Betrag.
4.2. Der förderbare Stundenwert ermittelt sich folgendermaßen:
a) Die tatsächlichen Schülerzahlen zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres werden im Verhältnis 1,5 : 1 auf Stundenwertzahlen reduziert, wobei 150 SchülerInnen 100 Stundenwertzahlen (Wochenunterrichtsstunden von Musiklehrern) entsprechen. Zur Berechnung der Schülerzahl - und somit zur Ermittlung der Stundenwertzahlen - werden vorrangig die ordentlichen Schüler (1.E) herangezogen, wobei im Falle von Gruppenunterricht maximal die in der nachstehenden Aufstellung dargestellten Schülerhöchstzahlen je Unterrichtseinheit zur Berechnung der Schülerzahl herangezogen werden.b) Darüberhinaus werden noch Schüler der Vorbereitungsstufe , die noch nicht das schulpflichtige Alter erreicht haben, gleich den ordentlichen Schülern zur Berechnung der Stundenwertzahl herangezogen, wenn diese Ausbildung nach Feststellung der erforderlichen Reife der Förderung von Frühbegabten in einem künstlerischen Hauptfach dient.
- Ordentliche Schüler der Vorbereits-, Unter-, Mittel- und Oberstufe in einem künstlerischen Hauptfach (1-2 Schüler pro Unterrichtseinheit)
- Ordentliche Schüler der Elementarstufe:
Musikalische Grundschulung mit einem Musikinstrument in Kurs- oder Gruppenunterricht (3 - 5 Schüler pro Unterrichtseinheit)
Erweiterte Elementarlehre mit einem Musikinstrument in Gruppenunterricht (1 - 2 oder 3 - 5 Schüler pro Unterrichtseinheit)
Kursunterricht (6 - 12 Schüler pro Unterrichtseinheit).
c) Stunden aus pädagogischen Maßnahmen zur Förderung der Musikalischen Früherziehung im Vorschulalter in Form von Kursunterricht mit 6 - 12 Schülern sind derart in Stundenwertzahlen umzurechnen, daß, nach Reduktion der tatsächlichen Schülerzahlen zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres im Verhältnis 1,5 : 1 auf (vorläufige) Stundenwertzahlen, diese im Ausmaß von maximal 10 % der entsprechend der Berechnung gemäß Punkt 4.2 a) und b) für den jeweiligen Förderungsnehmer ermittelten Stundenwertzahl als (nunmehr endgültige) Stundenwertzahlen für diese Maßnahmen in die Berechnung des förderbaren Stundenwertes einzubeziehen sind.
d) Der förderbare Stundenwert errechnet sich als die Summe der gemäß Punkt 4.2 a), b) und c) ermittelten Stundenwertzahlen.
4.3. Der förderbare Aufwand ermittelt sich folgendermaßen:
a)Ausgangsbasis für die Ermittlung des förderbaren Aufwandes stellen der förderbare Stundenwert gemäß Punkt 4.2 sowie der förderungsrelevante Gesamtaufwand (zum Stichtag 15.1. des jeweiligen Schuljahres) für den Leiter der Musikschule und für alle an der jeweiligen Musikschule unterrichtenden Musikschullehrer dar, wobei in die Berechnung des Gesamtaufwandes nur die nachfolgend namhaftgemachten Positionen einbezogen werden können:a.a)Das Gehalt/Monatsentgelt gemäß § 3 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 8a Vertragsbedienstetengesetz 1948 jeweils in der geltenden Fassung einschließlich Kinderzulage und Leiterdienstzulage nach § 7 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes.b)Durch Division des förderbaren Stundenwertes durch die Anzahl der zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres tatsächlich an der jeweiligen Musikschule unterrichteten Stunden errechnet sich die für den förderbaren Aufwand maßgebliche Verhältniszahl. Ergibt sich bei dieser Berechnung ein den Wert 1,0 übersteigender Wert so beträgt der Wert der Verhältniszahl jedenfalls 1,0.
a.b)Eine Bildungszulage in Höhe von S 100,-- monatlich
a.c)Eine Mehrleistungszulage gemäß § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes für pragmatische und 1L-Lehrer sowie Beitrag nach den §§ 5 und 6 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungs-gesetzes 1985, LGBl. Nr. 65/1985 in der geltenden Fassung.
a.d)Der Dienstgeberbeitrag zur Krankenfürsorge- und Unfallversicherung bei pragmatischen Lehrern beziehungsweise der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung bei Vertragslehrern. Alle anderen, nicht explizit angeführten Leistungen für Lehrer (Leiter) bleiben von der Förderungsberechnung ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere sonstige Zulagen, Nebengebühren und Dienstgeberbeiträge sowie auch allfällige Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 Abs. 5 Gehaltsgesetz bzw. § 45 Vertragsbedienstetengesetz sowie jene Differenzbeträge, die sich aus Höhereinstufungen nach § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes oder nach § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz ergeben.
c)Der förderbare Aufwand errechnet sich durch Multiplikation des jeweiligen förderungsrelevanten Gesamtaufwandes gemäß Punkt 4.3 a) mit der sich für die jeweilige Musikschule errechnenden Verhältniszahl gemäß Punkt 4.3 b).
4.4. Die Höhe der einzelnen primär zu gewährenden Förderungen im Sinne dieser Richtlinie errechnet sich je Schuljahr wie folgt: Der sich gemäß Punkt 4.3 b) für das jeweilige Schuljahr ergebende förderbare Aufwand der jeweiligen Trägergemeinde, abzüglich der von der Trägergemeinde für das jeweilige Schuljahr auf der Basis der tatsächlichen Schülerzahl zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres einhebbaren maximalen Schulkostenbeiträge (Punkt 4.5), abzüglich der von der Trägergemeinde für das jeweilige Schuljahr auf der Basis der tatsächlichen Schülerzahl zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres einhebbaren maximalen Gemeindebeiträge (Punkt 4.6), wobei für Musikschüler aus der Trägergemeinde der Gemeindebeitrag “fiktiv” einzukalkulieren ist.
4.5.Die Höhe des maximalen Schulkostenbeitrages wird unter Berücksichtigung der Tarifklassen gemäß Punkt 4.7 für das Schuljahr im vorhinein ausgehend von den einschlägigen Kosten- und Strukturentwicklungen durch die Steiermärkische Landesregierung im Einvernehmen mit dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark festgelegt und in der Grazer Zeitung kundgemacht.
4.6.Die Höhe des maximalen Gemeindebeitrages gemäß Punkt 4.7 für das Schuljahr im vorhinein ausgehend von den einschlägigen Kosten- und Strukturentwicklungen durch die Steiermärkische Landesregierung im Einvernehmen mit dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark festgelegt und in der Grazer Zeitung kundgemacht. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gemeindebeitrages besteht:
4.7.Die Höhe des maximalen Schulkostenbeitrages sowie des maximalen Gemeindebeitrages ist jeweils gesondert festzulegen.
4.8.Ein etwaiger Beitrag zum Sachaufwand der Trägergemeinde sollte pro Schüler ein Drittel des Gemeindebeitrages nicht übersteigen.
4.9.Neben der primär zu gewährenden Förderung gemäß Punkt 4.4 steht dem Förderungsempfänger jeweils ein Betrag in Höhe von 5 % der für das jeweilige Schuljahr entsprechend den tatsächlichen Schülerzahlen zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres maximal einhebbaren Schulkosten- und Gemeindebeiträge zur Abdeckung von zusätzlichen Sachaufwänden für Instrumente und Lehrmittel zur Verfügung. Die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel ist dem Förderungsgeber durch saldierte Originalrechnungen bis spätestens 1. März des folgenden Schuljahres nachzuweisen.
4.10.Dislozierter Unterricht:
a) Unter der Maßgabe der pädagogischen Vertretbarkeit kann mit Zustimmung des Förderungsgebers von einer Musikschule eines Förderungsempfängers auch dislozierter Unterricht geführt werden, wobei die dabei geleisteten Wochenunterrichtsstunden in die Berechnung des geförderten Stellenplanes einbezogen werden können, wenn durch eine Vereinbarung zwischen dem Förderungsempfänger (Trägergemeinde) und der/den Standortgemeinde(n) (in der der dislozierte Unterricht stattfindet) sichergestellt ist, daß durch die Standortgemeinde(n) die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten und die Bezahlung des auf die Führung des dislozierten Unterrichtes entfallenden Gemeindebeitrages erfolgt. Diesfalls sind die Förderungsbeiträge gemäß Punkt 4.9. zwischen Trägergemeinde und Standortgemeinde(n) im Verhältnis der entsprechend den tatsächlichen Schülerzahlen zum Stichtag 1.11. des jeweiligen Schuljahres jeweils maximal einhebbaren Schulkosten- und Gemeindebeiträge aufzuteilen, wobei für Musikschüler aus der Trägergemeinde der Gemeindebeitrag “fiktiv” einzukalkulieren ist.
b) Die Genehmigung eines förderungswürdigen dislozierten Unterrichtes kann im Einvernehmen zwischen Förderungsgeber und Förderungsempfänger auch mit mehrjähriger Gültigkeit festgelegt werden, wenn die maßgeblichen Umstände für die Dauer der mehrjährigen Festlegung gleichbleibend gesichert erscheinen.
Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderungsempfänger ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, in dem zumindest die folgenden Bedingungen und Auflagen zu vereinbaren sind. Der Förderungsempfänger hat sich zu verpflichten,
a) bei Musikschülern, die aus einer Musikschule gemäß Pkt. 1.2 A) stammen,b) den Organen der Steiermärkischen Landesregierung, des Steiermärkischen Landesrechungshofes oder von diesen Beauftragten zum Zwecke der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und der Einhaltung der Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen zu den üblichen Geschäftszeiten die Besichtigung an Ort und Stelle zu ermöglichen sowie die Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen des Förderungsempfängers sowie der Musikschule zu gewähren, wo immer sich diese befinden, und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
- einen Schulkostenbeitrag einzuheben, der die durch die Steiermärkische Landesregierung festgelegten und in der Grazer Zeitung kundgemachten maximalen Schulkostenbeiträge je Tarifklasse nicht übersteigt und
- von der Hauptwohnsitzgemeinde des Musikschülers einen Gemeindebeitrag einzuheben, der die durch die Steiermärkische Landesregierung festgelegten und in der Grazer Zeitung kundgemachten maximalen Gemeindebeiträge nicht übersteigt;
c) dem Förderungsgeber die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel durch Vorlage von entsprechenden Leistungsnachweisen zu belegen und alle mit dem Abschluß des Förderungsvertrages sowie mit der gerichtlichen Durchsetzung etwaigen Ansprüche des Landes Steiermark verbundenen Kosten und Auslagen zu tragen bzw. zu ersetzen;
d) für den Fall der Nichteinhaltung der Allgemeinen Richtlinien für die Förderung von Steiermärkischen Musikschulen bzw. für den Fall der widmungswidrigen Verwendung von Förderungsmittel die entsprechenden Förderungsmittel zurückzuzahlen, wobei die rückzuerstattenden Mittel ab dem Tag der Auszahlung mit dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (bzw. “Basiszinssatz”) pro Jahr zu verzinsen sind.
Diese Richtlinie tritt mit dem Beitritt der Schulerhaltergemeinden
zu diesem Förderungsmodell für das Schuljahr 1999/2000 in Kraft.
Die erstmalige Veröffentlichung der Tarife gemäß Punkt 4.5
bis 4.7 hat vor Beginn des Schuljahres 1999/2000 zu erfolgen.