Musikschulen
in Steiermark
Teil A
§ 1 Aufgabe der Schule
§ 2 Aufbau
Teil C
VorwortGrafik
Allgemeines Bildungsziel
Allgemeine didaktische Grundsätze
Stundentafel
Dies
erfolgt durch:
a)Vermittlung
von instrumentalen und vokalen Musizierpraktiken, allgemein-musikalischen,
musiktheoretischen, kunst- und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen,
b)Aktivierung
und Pflege des Musizierens in der Gemeinschaft durch künstlerische
Betätigung der Lehrer und der Schüler sowie gelegentliche Heranziehung
auswärtiger Künstler,
c)Vermittlung
der musikalischen Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung
bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können.
Hiezu
zählen insbesondere:
·Lehrberufe
wie Musikalienhändler oder Instrumentenbauer,
·Ausbildung
zum Volks- und Hauptschullehrer an einer Pädagogischen Akademie,
·Vorbereitung
zur musikalischen Eignung für den Beginn des Studiums der ”Musikwissenschaft”
an Universitäten.
d)Vermittlung
der Voraussetzungen für die Reife zum Studium an einer Hochschule
für Musik und darstellende Kunst, insbesondere der einschlägigen
künstlerischen und pädagogischen Studienrichtungen,
Ziel
der Ausbildung ist vornehmlich die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung
junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen Anlagen in sittlicher
Hinsicht.
Die
Musikschule umfaßt die folgenden Ausbildungsstufen, die im Regelfall
aufbauend durchlaufen werden, sofern nicht auf Grund entsprechender Vorkenntnisse
ein Eintritt unmittelbar in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgt oder
eine Umstufung bei überdurchschnittlichen Lernerfolgen gerechtfertigt
ist.
Das
ordentliche Studium umfaßt nach den Fächern der Elementarstufe
und der Vorbereitungsstufe drei Abschnitte:
Die
Unterstufe,
die
Mittelstufe und
die
Oberstufe,
welche
nach dem Alter, dem künstlerischen Hauptfach und der Leistungsfähigkeit
des Schülers bestimmt sind.
a)Elementarstufe
1)Musikalische
Früherziehung
Unterrichtsform:
1 Wochenstunde Kursunterricht.
2)Musikalische
Grundschulung
mit Blockflöte oder einem anderen Instrument je nach individueller
Eignung in der Dauer von maximal 2 Lernjahren.
Unterrichtsform:
Kurs- oder Gruppenunterricht je nach individueller Eignung.
3)Erweiterte
Elementarlehre
anhand der Blockflöte oder anhand eines anderen Instruments je nach
individueller Eignung in der Dauer von maximal 2 Lernjahren.
Unterrichtsform:
Gruppen- oder Einzelunterricht je nach individueller Eignung.
Wahlpflichtfächer:
Blockflötenchor, Kinderchor oder ein anderes Ensemble je nach individueller
Eignung.
Der
Beginn
des Instrumentalunterrichtes kann altersbezogen nicht generell festgelegt
werden. Grundsätzlich soll immer versucht werden, so früh wie
möglich das künftige Hauptfachinstrument einzusetzen, sobald
die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Schülers sowie
die instrumentenspezifischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
b)Vorbereitungsstufe
im künstlerischen Hauptfach
Diese
Ausbildungsstufe dient der Förderung von Frühbegabungen in einem
künstlerischen Hauptfach. Sie kann, wenn die erforderliche Reife des
Schülers nicht im Rahmen des Faches ”Musikalische Grundschulung” festgestellt
wurde, nur aufgrund einer erfolgreichen Aufnahmsprüfung besucht werden.
Sie dauert maximal 2 Lernjahre.
Unterrichtsform:
1 Wochenstunde Einzelunterricht oder zu zweit.
Ergänzungsfächer:
Der ergänzende Besuch der Unterrichtsfächer der Elementarstufe
wird empfohlen.
c)Stufenim
künstlerischen Hauptfach
Unterstufe
Mittelstufe
Oberstufe
Der
Eintritt in die Unterstufe ist grundsätzlich frühestens nach
erfolgreichem Abschluß der Musikalischen Grundschulung oder nach
der Vorbereitungsstufe im künstlerischen Hauptfach möglich, der
Eintritt in die folgenden Stufen nach der jeweiligen erfolgreichen Übertrittsprüfung.
Für
eine Stufe des ordentlichen Studiums sind in der Regel jeweils drei Lernjahre
vorgesehen. Die Lehrpläne gehendabei
von der Voraussetzung aus, daß der Schüler die erforderlichen
Grundlagen in den Fächern der Elementarstufe bzw. der Vorbereitungsstufe
erhalten hat. Nach Ablauf dieser drei Jahre hat der Schüler zur Übertrittsprüfung
anzutreten. Bei Nichtbestehen dieser Übertrittsprüfung bzw. bei
Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe, welche
eine Ablegung der Übertrittsprüfung verhindern, kann dem Schüler
ein viertes Lernjahr in der betreffenden Stufe bewilligt werden. Der Besuch
eines zweiten Hauptfaches wird nur bei zu erwartender außergewöhnlicher
Leistungsbereitschaft empfohlen.
Nach
Erreichen der maximalen Studiendauer von vier Jahren in der jeweiligen
Stufe ohne erfolgreiche Übertrittsprüfung ist eine Fortsetzung
des Studiums als ordentlicher Schüler ausgeschlossen.
Aufgrund
einer erfolgreichen Einstufungsprüfung oder der Vorlage geeigneter
Zeugnisse können fortgeschrittene Schüler auch unmittelbar in
höhere Stufen eintreten. Dabei können fehlende Unterrichtsfächer
auf ein Jahr gestundet werden.
Das
ordentliche Studium umfaßt ein oder mehrere künstlerische Hauptfächer
und alle dazu vorgeschriebenen Unterrichtsfächer. Zusätzlich
können Ergänzungsfächer gewählt werden.
Zum
außerordentlichen Studium können Schüler in einzelnen Fächern
nach Maßgabe freier Plätze zugelassen werden.
In
die Musikschule werden Schüler unter den folgenden Voraussetzungen
aufgenommen.
1.In
die Fächer der Elementarstufe nach allgemeiner Überprüfung
der körperlichen und geistigen Eignung durch den Lehrer des betreffenden
Faches.
Behinderte,
so z.B. Schüler einer Allgemeinen Sonderschule, können aufgenommen
werden, wenn der Unterricht an der Musikschule eine Förderung der
Gesamtentwicklung des betreffenden Schülers erwarten läßt.
2.In
die Vorbereitungsstufe bzw. in die Unterstufe des künstlerischen Hauptfaches
grundsätzlich nach dem erfolgreichen Besuch der Musikalischen Grundschulung,
wodurch die geistige und körperliche Eignung des Schülers für
das betreffende Hauptfach festgestellt werden konnte, oder aufgrund einer
erfolgreichen Aufnahmsprüfung.
3.Fortgeschrittene
Schüler können aufgrund der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder
aufgrund einer Einstufungsprüfung in eine höhere Stufe aufgenommen
werden.
Die
Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht
aber bei Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung
zur Verfügung.
Beschränkungen
der Aufnahme dürfen nur auf Überfüllung der Schule oder
Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.
Die
Aufnahme in die Schule kann verweigert oder ausgesetzt werden bei:
a)Platzmangel,
b)körperlichen
Eigenschaften, die das Erlernen des gewünschten Instrumentes erschweren
oder unmöglich machen,
c)Nichterfüllung
der für die Aufnahme sonst erforderlichen Voraussetzungen. Ausgenommen
davon sind Schüler im Sinne von Z 1 Abs 2.
Der
Unterricht an der Schule ist nach einem festen Lehrplan (siehe Teil C)
zu erteilen, dessen allgemeines Bildungsziel die erforderliche Reife zur
Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule für Musik und darstellende
Kunst ist, sowie die Befähigung zur eigenständigen Auseinandersetzung
mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
Studiengänge
sind vorgesehen für:
·Holzblasinstrumente
(Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott),
·Blechblasinstrumente
(Horn, Trompete/Flügelhorn, Posaune, Tenorhorn/Bariton, Tuba),
·Schlaginstrumente,
·Tasteninstrumente
(Klavier, Cembalo, Orgel,Akkordeon),
·Streichinstrumente
(Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß, Viola da gamba),
·Zupfinstrumente
(Gitarre/Laute, Mandoline, Harfe, Zither),
·Elektronische
Instrumente (E-Gitarre, E-Baß, Elektronische Tasteninstrumente/Musikcomputerpraktikum),
·Volksmusikinstrumente
und sonstige Instrumente (Hackbrett, Steirische Harmonika, Chromatische
Mundharmonika),
·Gesang,
Stimmbildung und Sprecherziehung,
·Musiktheorie
(auch Komposition),
·Musikleitung
(Chor- und Orchesterdirigieren),
·Jazz
und Popularmusik,
·Tanz-
und Bewegungserziehung,
·darstellendes
Spiel,
·Speziallehrgänge
mit polyästhetischer und kulturwissenschaftlicher Zielsetzung.
Die
im ordentlichen Studium zu besuchenden Unterrichtsfächer, die empfohlenen
Ergänzungsfächer, sowie deren Stundenausmaßsind
in der beiliegenden, einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden
Stundentafel verzeichnet.
Das
Bildungs- und Lehrziel, die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Stufen sowie die allgemeinen didaktischen Grundsätze sind aus dem
beiliegenden, einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden
Lehrplan ersichtlich.
Ausnahmsweise
kann bei Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines Pflichtfaches
nach erfolgreicher Ablegung einer Dispensprüfung der Besuch des betreffenden
Faches erlassen werden.
Grundsätzlich
ist der Unterricht so zu erteilen, daß den besonderen Umständen
des individuellen Musik- und Kunstunterrichtes und den pädagogischen,
musiksoziologischen, musik- und polyästhetischen und kulturwissenschaftlichen
Anforderungen der Gegenwart kontinuierlich Rechnung getragen werden kann.
§
5 Ordentliches und außerordentliches Studium
a)Der
ordentliche
Schüler ist verpflichtet, das gewählte Hauptfach (die Hauptfächer)
und die dazu vorgeschriebenen Unterrichtsfächer regelmäßig
zu besuchen. Er hat Anspruch auf Zeugnisse mit Beurteilung über den
Fortgang jährlich, über die Berechtigung zum Aufsteigen in die
höhere Stufe nach erfolgreicher Übertrittsprüfung und über
den Abschluß des Studiums an der Schule nach erfolgreicher Abschlußprüfung.
b)Der
außerordentliche
Schüler ist nur zum Besuch des gewählten Unterrichtsfaches
(oder der Unterrichtsfächer) verpflichtet.
Er
kann aber nach Maßgabe der Kenntnisse zur Mitwirkung in Ensembles
verhalten werden.
Bei
Feststellung von unzureichenden allgemein-musikalischen und theoretischen
Kenntnissen, welche den Fortschritt in einem künstlerischen Fach erschweren
oder gar unmöglich machen, kann er vom Hauptfachlehrer zum Besuch
zusätzlicher Lehrveranstaltungen verhalten werden.
Das
außerordentliche Studium soll in erster Linie der Fortbildung von
Erwachsenen dienen.
Der
außerordentliche Schüler hat keinen Anspruch auf ein Zeugnis,
auf Ersuchen ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Außerordentliche
Schüler können mittels einer erfolgreichen Einstufungsprüfung
in den ordentlichen Studiengang übertreten.
§
6 Abschluß des ordentlichen Studiums
Das
ordentliche Studium an der Musikschule wird nach Absolvierung der höchsten
Stufe mit der erfolgreichen Abschlußprüfung im Hauptfach
und allen, im betreffenden Studiengang vorgeschriebenen Unterrichtsfächern
abgeschlossen.Die erfolgreiche Abschlußprüfung
gibt dem ordentlichen Schüler Anspruch auf ein Abschlußprüfungszeugnis,
das den Erfolg im gewählten Hauptfach und den weiteren Unterrichtsfächern
ausweist.Die Bestimmungen des §
39 des Schulunterrichtsgesetzes betreffend Prüfungszeugnisse sind
hiebei sinngemäß anzuwenden.
a)Auf
die Schülerbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBI.Nr.371/1974, i.d.g.F.,
über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und
höheren Schulen sinngemäß anzuwenden.
b)Über
den Erfolg der Prüfung entscheidet, wenn im Einzelfall nichts anderes
bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit der von den Kommissionsmitgliedern
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des Schulleiters
bzw. seines Stellvertreters.
c)Im
Rahmen der Aufnahmsprüfung werden vom Aufnahmewerber geprüft:
Gehör, melodisch-rhythmisches Empfinden, musikalisches Grundwissen,
körperliche und geistige Eignung für das angestrebte Hauptfach.
Kommission:
Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, betreffender Hauptfachlehrer des
angestrebten Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer.
d)Im
Rahmen der Übertrittsprüfung werden vom Kandidaten geprüft:
Lehrplanmäßiger Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgeschriebenen
Unterrichtsfächer der besuchten Stufe.
Kommission:
Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer, fachbezogener
Beisitzer.
e)Im
Rahmen der Einstufungsprüfungwerden
vom Kandidaten geprüft:
Umfang
der Kenntnisse im Hauptfach und den Unterrichtsfächern für die
angestrebte Stufe.
Kommission:
Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer des angestrebten
Hauptfaches, fachbezogener Beisitzer.
f)Im
Rahmen der Dispensprüfung werden geprüft:
Beherrschung
des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsfaches.
Kommission:
Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Lehrer des betreffenden Faches.
g)Abschlußprüfung
Prüfungsstoff
der Abschlußprüfung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff
des betreffenden künstlerischen Hauptfaches und aller in der höchsten
Stufe zu absolvierenden Unterrichtsfächer.Der
Kandidat hat im Einvernehmen mit dem Hauptfachlehrer ein künstlerisches
Programm, bestehend aus mindestens drei Werken verschiedener Stilepochen
in der Gesamtspieldauer von mindestens 20 Minuten aus dem Lehrstoff der
höchsten Stufe auszuwählen, zu erarbeiten und im Rahmen der Abschlußprüfung
musikalisch wie technisch einwandfrei vorzutragen. Zwei der mindestens
drei Werke können auch durch kammermusikalische Werke und Orchesterstudien
ersetzt werden.
Kommission:
Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter, Hauptfachlehrer, fachbezogener
Beisitzer und alle Lehrer, welche den Kandidaten in der höchsten Stufe
in Unterrichtsfächern unterrichtet haben.
Die
Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes über die Beurteilung
der Leistungen bei der Prüfung sind für die Abschlußprüfung
sinngemäß, unter besonderer Berücksichtigung des Hauptfaches
anzuwenden.
h)Zur
Leistungsbeurteilung von Übertritts- und Abschlußprüfung
kann die Kommission auch vom Kandidaten erbrachte Leistungen in Vorspielstunden,
Konzerten und anderen Veranstaltungen der Musikschule heranziehen.
Außerhalb
dieser Prüfungen wird der Schüler jährlich im Hauptfach
und den Pflicht- bzw.Ergänzungsfächern
des betreffenden Studienganges beurteilt.
Für
die Unterrichtszeit, die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien der
Schule finden die für allgemeinbildende höhere Schulen im Bundesland
Steiermark geltenden schulzeitrechtlichen Regelungen sinngemäss Anwendung.
Die
Dauer einer Unterrichtseinheit (Unterrichtsstunde) beträgt fünfzig
Minuten.
Die
Schulordnung der Musikschule, erlassen vom Schulerhalter, ist Bestandteil
des Organisationsstatutes (siehe Anhang).
§
10 Leiter, Lehrer, Lehrbefähigung
a)Die
Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung
des Leiters der Schule.
b)Leiter
und Lehrer haben die Lehrbefähigung für das entsprechende Hauptfach
durch eine abgeschlossene musikalisch-pädagogische Ausbildung an einer
Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium
oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
Als
sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis kommen insbesondere in
Betracht: Langjährige überdurchschnittliche künstlerische
Leistungen in Verbindung mit ausreichenden pädagogischen Fähigkeiten.
c)Für
Pflicht- und Ergänzungsfächer gelten jene Prüfungen bzw.
Prüfungsinhalte als Nachweis der Lehrbefähigung, welche die Lehrinhalte
des betreffenden Pflicht- bzw. Ergänzungsfaches als Prüfungsgegenstand
im Rahmen des absolvierten Studiums umfaßten.
d)Die
Lehrer unterstehen in ihrer Lehrtätigkeit den Weisungen des Schulleiters.
Unter
Aufsicht des Schulleiters und zu dessen Unterstützung obliegen den
Lehrern auch die einheitliche Ausarbeitung der Lehrpläne, die Beobachtung
der öffentlichen Vorspielstunden und Veranstaltungen der Schule sowie
der regelmäßige Erfahrungsaustausch zur gegenseitigen Unterstützung
und Weiterbildung zur Förderung des fachlichen Niveaus der Schule.
Die
Schule hat über die ihrem Zweck und ihrer Organisation entsprechende
sowie zur Durchführung des Lehrplanes erforderliche Anzahl von geeigneten
Unterrichts- u. Übungsräumen nach Maßgabe der jeweiligen
Schülerzahl zu verfügen. Weiters über eine entsprechende
Anzahl von Bibliotheks- u. Verwaltungsräumen, einen Vortrags- u. Probensaal
sowie sanitäre Anlagen.
Die
Schule hat über die erforderlichen Instrumente, Lehrmittel und sonstige
Schuleinrichtungen zu verfügen, die zum Erfüllen des Lehrplanes
unter Berücksichtigung der Schülerzahl erforderlich sind.
Weiters
hat die Schule über eine Fachbibliothek einschließlich des nach
dem Lehrplan in Betracht kommenden Notenmaterials und über einen Instrumentenfundus
für Leihzwecke zu verfügen.
Aufgabe
des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Versorgung
zur Führung der Schule. Weiters obliegt dem Schulerhalter die organisatorische
und verwaltungstechnische Vorsorge unter Berücksichtigung der
privatschulrechtlichen Bestimmungen.
Der
Schulerhalter hat auch für die Anzeigen und die Auskünfte an
den Landesschulrat im Sinne des Privatschulgesetzes zu sorgen.
§
3 Pflichten und Rechte des Schulleiters
a)Der
Schulleiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung
der pädagogischen und administrativen Aufgaben verantwortlich.
b)Der
Schulleiter ist unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen
Lehrer. Er hat diese in ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit
zu beraten, Lehrerkonferenzen einzuberufen, Prüfungen durchzuführen
und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler
regelmäßig zu überzeugen. Ihm obliegt in Zusammenarbeit
mit den Lehrern die Verbindung zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten.
c)Außer
diesen pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben
ist der Schulleiter zur Einhaltung aller für die Schule verbindlichen
Rechtsvorschriften verpflichtet, sowie für die Führung der Amtsschriften
und die Ordnung in der Schule verantwortlich.
d)Der
Schulleiter hat dem Schulerhalter alle wahrgenommenen Mängel der Schulliegenschaften
und deren Einrichtungen mitzuteilen.
e)Pflichten,
die dem Schulleiter auf Grund anderer, vor allem dienstrechtlicher Vorschriften
obliegen, bleiben unberührt.
§
4Pflichten und Rechte der Lehrer
a)Der
Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens
mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
Er hat entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung
des Schülers und die äußeren Gegebenheiten, den Lehrstoff
nach dem jüngsten Stand der Musikpädagogik zu vermitteln, eine
gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,
den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler
zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit zu besten Leistungen zu motivieren
und zu führen, durch geeignete Methoden und zweckmäßigen
Einsatz von Unterrichtsbehelfen den Unterrichtserfolg als Grundlage weiterer
Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Er
hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und auf seine eigene Fortbildung
stets bedacht zu sein.
b)Zur
Ergänzung des Unterrichts sind den Schülern vom Lehrer vorbereitete
Hausübungen zu geben, die von den Schülern ohne fremde Hilfe
verarbeitet werden können. Beim Bemessen des Umfanges der Hausübungen
ist auf die Belastbarkeit der Schüler auch durch sonstige Schulveranstaltungen
Bedacht zu nehmen.
c)Die
Beurteilung der Leistungen der Schüler hat der Lehrer durch Beobachtung
ihrer Mitarbeit im Unterricht und die in den Unterricht zweckmäßig
eingeordneten Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für
die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes mit Rücksicht
auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.
d)Der
Lehrer hat den Unterricht nach einem zu Schuljahresbeginn erstellten und
vom Schulleiter genehmigten Stundenplan zu erteilen. Eine Änderung
des Stundenplanes bedarf der Zustimmung durch den Schulleiter.
e)Der
Lehrer hat in regelmäßigen Aufzeichnungen den Besuch der Lehrveranstaltungen,
den verarbeiteten Lehrstoff und die Beurteilung der Leistungen der Schüler
festzuhalten. Er hat die Erziehungsberechtigten insbesondere bei mangelhaften
Leistungen zu informieren und ihnen bei Bedarf zu vereinbarten Zeiten Gelegenheit
zu Einzelaussprachen zu geben.
f)Vom
Unterrichtsbeginn bis unmittelbar nach Ende des Unterrichts und bei allen
Veranstaltungen der Schule hat der Lehrer die Schüler zu beaufsichtigen,
soweit dies nach Alter und geistiger Reife der Schüler erforderlich
ist. Dabei hat er besonders auf körperliche Sicherheit und Gesundheit
der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
g)Außer
den pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben
hat der Lehrer an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen teilzunehmen.
h)Pflichten,
die Lehrern aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften obliegen, bleiben
unberührt.
Die
Erstellung des Lehrplanes erfolgte daher auf wissenschaftlich gesicherten
Grundlagen der Musiksoziologie, -ästhetik und-pädagogik,
die durch weitere Untersuchungen des Belangfeldes gestützt und aktualisiert
werden konnten, und auch zur Einbeziehung populärer Musikformen (Popularmusik)
führten.
Die
elektronische Technisierung hat durch ihre Anwendung bei der Entwicklung
neuer Instrumente und bei der Tonträgerherstellung vom Klangbild traditioneller
Musikinstrumente weggeführt. Der Tontechniker im Aufnahmestudio wurde
zum Mitgestalter. Vor allem die Popularmusik ist von einer Entwicklung
geprägt, in welcher der Einsatz der Elektronik als Klangquelle und
als Hilfsmittel des Komponisten selbstverständlich ist.
1.Elementarstufe
Erkennen
und Wecken der musikalischen Fähigkeiten des Kindes, Wecken der Freude
am Musizieren und an künstlerischer Betätigung.
Steigerung
des Konzentrationsvermögens und des musikalischen Vorstellungsvermögens.
Die
Bewältigung der Aufgabenstellung erfolgt zunächst in spielerischer
Art.
Erziehung
des Kindes ausgehend vom prozeßorientierten Denken hin zum produktorientierten
Denken hinsichtlich der Aufgabenstellung.
In
weiterer Folge Vermittlung der nötigen Vorkenntnisse für den
Übertritt in den Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches.
Kennenlernen des angestrebten Hauptfachinstrumentes durch Probieren und
Testen als Entscheidungshilfe für den Schüler und zur Feststellung
der physischen Eignung.
2.Vorbereitungsstufe
Diese
Ausbildungsstufe dient in erster Linie der Förderung von Frühbegabungen.
Daher soll in dieser Ausbildungsstufe das allgemeine Bildungsziel der Elementarstufe
mit den Anforderungen des gewählten künstlerischen Hauptfaches
sinnvoll verknüpft werden, um den Übertritt in die Unterstufe
zu gewährleisten.
3.Ausbildungsbereich
des künstlerischen Hauptfaches
a)Unterstufe
Das
allgemeine Bildungsziel der Unterstufe ist die Bereitstellung der technischen
und gestalterischen Grundlagen im jeweiligen Hauptfach und im Ensemblespiel.
b)Mittelstufe
Das
allgemeine Bildungsziel der Mittelstufe ist die Erweiterung der Technik
und die Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten im jeweiligen
Hauptfach, sowie die Hinführung zu gehaltvoller Freizeitgestaltung
in der Form des Laienmusizierens in geeigneten Ensembles, Orchestern und
Chören und zum Zwecke der Hausmusik, sowie zur eigenständigen
Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
c)Oberstufe
Das
allgemeine Bildungsziel der Oberstufe ist die Vervollkommnung des Musizierens
auf anspruchsvollem Niveau, die eigenständige Auseinandersetzung mit
Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten, die Mitwirkung
in Ensembles, Orchestern und Chören, sowie die Ausbildung bis zu jenem
Reifegrad, welcher für die erfolgreiche Ablegung einerAufnahmsprüfung
zum Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst gefordert
ist.
4.Allgemein-musikalische
und musiktheoretische Unterrichtsfächer
Allgemeine
Musiklehre
Musikkunde
1, 2 und 3 und Fortsetzungen
Musiktheoretisches
Repetitorium
Das
allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist die Vermittlung
der das Hauptfach begleitenden musiktheoretischen, stilkritischen, musik-
und polyästhetischen Wissensgrundlagen. Dadurch soll sich der Schüler
in Bezug auf sein späteres Freizeitverhalten zu einem vollwertigen
Mitglied eines musikalisch wie polyästhetisch gebildeten und anspruchsvollen
Kunstpublikums entwickeln können.
Für
Schüler, welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und
darstellende Kunst anstreben, sollen die nötigen Kenntnisse zur erfolgreichen
Ablegung des musiktheoretischen Teils der Aufnahmsprüfung erarbeitet
werden.
5.Aufführungspraktische
Unterrichtsfächer (instrumentale und vokale Ensembles in verschiedenen
Besetzungen, Kammermusikformationen, Jugendorchester, Sinfonieorchester)
Das
allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist, die Schüler
ausgehend vom Einzelunterricht in ihrem künstlerischen Hauptfach in
das gemeinschaftliche Musizieren und Singen einzuführen. Dabei sollen
sie in möglichst abwechslungsreicher Folge die verschiedensten Formen
des musikalischen Zusammenspiels kennenlernen und erarbeiten.
Allgemeine
didaktische Grundsätze
Ein
wesentliches Kennzeichen der Arbeit einer Musikschule ist die sorgfältige
Abstimmung der praktischen und theoretischen, der allgemein-musikalischen
und der speziellen instrumentalen und vokalen Ausbildung.
Die
Lehrpläne sollen den Lehrer zur planvollen und eigenschöpferischen
Arbeit anregen. Grundsätzlich bleibt ihm dabei die Freiheit in der
Methode sowie in der Auswahl und Aufteilung des Lehrstoffes überlassen,
die weitgehend auf die Begabungsmerkmale des einzelnen Schülers auszurichten
sind.
Maßgeblich
für den gesamten Unterricht ist die Bemühung um einen kontinuierlichen
Weg von der Anfangsstufe bis zur künstlerischen Gestaltung, wobei
eine handwerklich und musikalisch fundierte Leistung gefordert werden soll.
Technische und musikalische Ausbildung sind nicht voneinander zu trennen.
Vom-Blatt-Spiel, Auswendigspiel, Improvisation und Zusammenspiel sind so
früh wie möglich zu pflegen. Die konkrete Anleitung zum systematischen
Üben auf der Grundlage lernpsychologischer Erkenntnisse muß
bereits im Anfangsunterricht einsetzen und die individuelle Konstitution
des Schülers berücksichtigen. Auf die korrekte Körper- und
Instrumentenhaltung sowie auf atemtechnische Grundlagen ist bereits in
der Anfangsphase besonders zu achten. Diesbezügliche Fehler hemmen
später den Fortschritt und sind dann nur unter großen Schwierigkeiten
zu beheben.
Für
die Gestaltung des Anfangsunterrichtes bieten sich folgende Möglichkeiten
an:
a)Der
traditionelle Weg:
Ausgehend
(z.B.beim Bläser) von glatten, möglichst sauberen und geräuscharmen
Haltetönen führt er über kleine diatonische Tonfolgen zu
Liedern, kleineren Vortrags- u. Übungsstücken unter Verwendung
entsprechender Schulwerke und Literatur.
b)Der
experimentelle Weg:
Hiebei
werden auf experimentell-improvisatorische Weise die Möglichkeiten
der Klangerzeugung des Instrumentes erkundet und zugleich die Sinne und
speziell das musikalische Gehör für musikalische Strukturen und
Prozesse geschult. Von frei definierten, eventuell graphisch notierbaren
Vorgängen ausgehend, werden schrittweise auch die Töne unseres
diatonisch-chromatischen Systems und deren Notierung sowie entsprechende
Musik- u. Übungsstücke einbezogen.
c)Der
Weg der Kombination der vorgenannten Möglichkeiten:
Die
Kombination der beiden vorgenannten Wege wäre bei individueller Dosierung
am sinnvollsten.Entscheidend bleibt
immer die richtige Motivation des Schülers.
Keinesfalls
soll aber mit der Einbeziehung neuer Spieltechniken und der Musik unserer
Zeit - eine Folge des veralteten ”Schwierigkeitssgraddenkens” - bis zur
Oberstufe gewartet werden.
Um
die Musik in ihrer Komplexität erfassen zu können, bedarf es
der Koordination und der thematischen Abstimmung des Hauptfachunterrichtes
und der begleitenden und ergänzenden Unterrichtsfächer.
Neben
der Vermittlung von instrumentalen und vokalen und allgemeinen künstlerischen
Fertigkeiten wird damit die Heranreifung einer Körper, Seele und Geist
umfassenden Gesamtpersönlichkeit gefördert.
Im
Bereich der Erwachsenenbildung
wird die Berufsvorbereitung in den
Hintergrund treten und der Lehrer mit einer wesentlich konkreteren Erwartungshaltung
des Erwachsenen gegenüber der Musikerziehung konfrontiert.
Vor
allem soll vom Lehrer stets die Problematik beachtet werden, daß
ein künstlerischer Ausbildungsgrad nur subjektiv bewertet werden kann
und Absolventen von Musikschulen, Konservatorien und Musikhochschulen etc.
ständig den Beweis ihrer künstlerischen Fähigkeiten zu erbringen
haben, und ein rein formal erbrachter Nachweis in Form von Zeugnissen keine
Berechtigung zur Mitwirkung in Ensembles, Chören und Orchestern
darstellt.
Lehrstoff
Zur
Anwendung kommt der von der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke
(KOMU) im Zusammenwirken mit den Musikschulwerken, Konservatorien, Musikhochschulen
sowie dem Institut für Musikerziehung (Südtirol) erstellte Gesamtösterreichische
Rahmenlehrplan für die Musikschule.
Dieser
besteht aus einem allgemeinen und einem fachspezifischen Teil und beinhaltet
fachspezifische Einführungen,Unterrichtspläne mit Lernzielen,
Inhalten und didaktischen Ansätzen, Literaturverzeichnisse mit Angaben
der Schwierigkeitsgrade, Einordnungen in Stilepochen und Empfehlungen für
Prüfungen.
Die
Lehrer sind hinsichtlich der Unterrichtsplanung eigenverantwortlich. Sie
haben bei ihrer Unterrichtsplanung auf die Inhalte der Lehrpläne für
Musikerziehung an den mittleren und höheren Schulen sowie deren musikalischen
Sonderformen Bedacht zu nehmen.
Im
Sinne einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit dem Steirischen Blasmusikverband,
seinen Funktionären, Kapellmeistern und insbesondere den Jungmusikern,
welche die Ausbildungsgänge an der Musikschule besuchen, sind die
Richtlinien zur Erlangung der Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und
Gold mit den Lehrinhalten der Unter-, Mittel- und Oberstufe sowohl im künstlerischen
Hauptfach als auch den ergänzenden Unterrichtsfächern im Rahmen
der eigenverantwortlichen Unterrichtsplanung zu berücksichtigen.
Der
Lehrstoff für Unterrichtsfächer Musikleitung und Musiktheorie
lautet:
Musikleitung
(Chor- und Orchesterdirigieren)
Voraussetzungen:
Den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntisse am Klavier oder
in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach.
Bildungsziel:
Erarbeitung der intellektuellen, schlagtechnischen und allgemein-musikalischen
Grundlagen zur Leitung von instrumentalen und vokalen Ensembles.
Dies
erfolgt durch Unterweisungin die
dirigentischen Wissensgrundlagen, Einführung in die Schlagtechnik,
sowie in Technik und Fertigkeiten der Korrepetition und des Partiturspiels,
um gegebenenfalls für eine erfolgreiche Aufnahmsprüfung im Hauptfach
"Musikleitung" an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst
vorbereitet zu werden.
Für
die Abschlußprüfung sind in sinngemäßer Übereinstimmung
mit Teil A § 7 lit.g vorgeschrieben:
a)
Dirigieren eines Rezitativs,
b)
Dirigieren eines Werkes für Instrumental- oder Vokalensemble, und
c)
Beantwortung von Fragen aus den Gebieten der dirigentischen Wissensgrundlagen.
Musiktheorie
(auch Komposition)
Voraussetzungen:
Beherrschung des Lehrstoffes des Unterrichtsgegenstandes "Allgemeine Musiklehre"
und den speziellen Anforderungen entsprechende Grundkenntnisse am Klavier
oder in einem anderen instrumentalen bzw. vokalen Hauptfach.
Bildungsziel:
Förderung der Kreativität, Erarbeitung der Grundlagen für
eine künstlerisch-kompositorische Betätigung, Hinführung
zu einem analytischen, stilkritischen und polyästhetischen Verständnis
im Bereich der Musik und der mit ihr zusammenhängenden Künste.
Die
Unterrichtsgestaltung erfolgt individuell auf den Schüler nach fachlicher
Vorbildung und intellektueller Prädisposition abgestimmt. Dabei sind
eigene kompositorische Arbeiten und instrumentationstechnische Studien
und Arrangements nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Solisten
und Ensembles zu realisieren, die theoretischen, stilkritischen und aufführungspraktischen
Kenntnisse zu vertiefen und praktisch zu erproben.
Für
die Abschlußprüfung sind in sinngemäßer Übereinstimmung
mit Teil A § 7 lit.g vorgeschrieben:
a)
Lehrstoff der musiktheoretischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsgegenstände
der Oberstufe,
b)
Erarbeiten einer eigenen Komposition, eines Satzlehrebeispiels, eines Arrangements
oder einer Werkanalyse und
c)
Aufführung bzw. stilkritische und formale Analyse und Erklärung
in einem größeren kulturhistorischen und polyästhetischen
Zusammenhang der unter lit.b beschriebenen Aufgabenstellung.
Allgemeine
Erklärungen
a)Für
das künstlerische Hauptfach gilt:
Das
künstlerische Hauptfach durchläuft alle Lernjahre der einzelnen
Ausbildungsstufen im Ausmaß von je 1 Wochenstunde.
b)Für
musiktheoretische und allgemein-musikalische Unterrichtsfächer gilt:
Das
Unterrichtsfach ”Allgemeine Musiklehre” muß innerhalb Unterstufe
besucht und erfolgreich abgeschlossen werden. Die Unterrichtsfächer
”Musikkunde 1 und 2” müssen innerhalb der Mittelstufe, das Unterrichtsfach
”Musikkunde 3” innerhalb der Oberstufe abgeschlossen werden.
Bei
Bedarf kann das Unterrichtsfach ”Musikkunde” als anrechenbares Unterrichtsfach
in Fortsetzungen weitergeführt werden.
Das
Unterrichtsfach ”Musiktheoretisches Repetitorium” ist in erster Linie Schülern,
welche ein Studium an einer Hochschule für Musik und darstellende
Kunst anstreben, vorbehalten, da es jenen Lehrstoff umfaßt, welcher
im Rahmen des musiktheoretischen Teils einer Aufnahmsprüfung an einer
Hochschule für Musik und darstellende Kunst geprüft wird.
c)Für
aufführungspraktische Unterrichtsfächer, welche als kammermusikalische
Ensembles oder als Chor- bzw. Orchesterformationen geführt werden,
gilt:
Ensembles,
Chor- und Orchesterformationen sind in Übereinkunft mit dem Hauptfachlehrer
nach Maßgabe der vorhandenen Kenntnisse im Hauptfach so zu wählen,
daß der Schüler in möglichst abwechslungsreicher Folge
in das Mitwirken in musikalischen Ensembles verschiedener Besetzungsart
eingeführt wird.
d)Da
jede Ausbildungsstufe, abhängig von der Leistungsfähigkeit des
Schülers, individuell bis zu 4 Lernjahren umfaßt, kann in der
Stundentafel nur je ein Jahr berücksichtigt werden. In den folgenden
Lernjahren verteilt sich das Stundenausmaß ebenfalls auf 1 Wochenstunde
im künstlerischen Hauptfach und mindestens 1 Wochenstunde als gemeinsamer
Unterricht der Klasse in den verschiedenen allgemein-musikalischen, musiktheoretischen
und aufführungspraktischen Unterrichtsfächern. Die individuelle
Gestaltung des Studienganges hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der Absätze a, b und c zu erfolgen.
Stundentafel:

Abkürzungen:
Anhang
Schulordnung
1.Die
Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers die Gewähr
für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes
nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
2.Die
Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der zu Beginn eines jeden
Schuljahres vom Direktor durchzuführenden Schülereinschreibung
zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche
Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt
dem Direktor.
3.Die
Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Jahr. Bei der
Aufnahme hat der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter durch
Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis
zu nehmen.
4.Die
Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt-, Pflicht- und Ergänzungsfächer
werden von den Lehrern nach Zustimmung durch den Direktor festgesetzt.
5.Die
festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich
zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schülern unentschuldigt
oder ohne Beurlaubung versäumt oder verspätet besucht werden,
werden nicht nachgegeben.
6.Ist
aus triftigen, in der Person des Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten
gelegenenGründen eine längere
Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler bzw.
dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen.
Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Direktor.
7.Der
Schüler hat durch sein Verhalten und seine Mitarbeit im Unterricht
sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern
und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll
und höflich zu verhalten.
8.Ungebührliches
Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen
im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuß alkoholischer Getränke
sind verboten.
9.Jede
Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen
Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers
bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
10.Soweit
vorhanden, können von der Schule Instrumente und Archivalien an die
Schüler entliehen werden. Diese sind im gleichen Zustand zurückzugeben,
wie sie übernommen wurden.
