Kurztitel Vertragsbedienstetengesetz 1948 Fundstelle BGBl.Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000 Typ BG §/Artikel/Anlage § 0 Inkrafttretedatum 20000114 Außerkrafttretedatum 99999999 Abkürzung VBG Index 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 Langtitel Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948) StF: BGBl. Nr. 86/1948 Änderung idF: BGBl. Nr. 174/1959 BGBl. Nr. 282/1960 BGBl. Nr. 165/1961 BGBl. Nr. 186/1962 BGBl. Nr. 117/1963 BGBl. Nr. 173/1963 BGBl. Nr. 313/1963 BGBl. Nr. 154/1964 BGBl. Nr. 126/1965 BGBl. Nr. 191/1965 BGBl. Nr. 110/1966 BGBl. Nr. 124/1966 (DFB) BGBl. Nr. 18/1967 BGBl. Nr. 237/1967 BGBl. Nr. 260/1968 BGBl. Nr. 199/1969 BGBl. Nr. 464/1969 BGBl. Nr. 246/1970 BGBl. Nr. 281/1971 BGBl. Nr. 62/1972 BGBl. Nr. 215/1972 BGBl. Nr. 319/1973 BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) BGBl. Nr. 397/1975 BGBl. Nr. 292/1976 BGBl. Nr. 319/1977 BGBl. Nr. 663/1977 BGBl. Nr. 346/1978 BGBl. Nr. 678/1978 BGBl. Nr. 107/1979 BGBl. Nr. 562/1979 BGBl. Nr. 592/1980 BGBl. Nr. 307/1981 BGBl. Nr. 566/1981 BGBl. Nr. 350/1982 BGBl. Nr. 50/1983 BGBl. Nr. 137/1983 BGBl. Nr. 657/1983 BGBl. Nr. 659/1983 BGBl. Nr. 395/1984 BGBl. Nr. 549/1984 BGBl. Nr. 268/1985 BGBl. Nr. 573/1985 BGBl. Nr. 388/1986 BGBl. Nr. 238/1987 BGBl. Nr. 641/1987 BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) BGBl. Nr. 147/1988 BGBl. Nr. 148/1988 BGBl. Nr. 289/1988 BGBl. Nr. 326/1988 BGBl. Nr. 342/1988 BGBl. Nr. 602/1988 BGBl. Nr. 738/1988 BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) BGBl. Nr. 345/1989 BGBl. Nr. 372/1989 BGBl. Nr. 651/1989 BGBl. Nr. 180/1990 (NR: GP XVII RV 1198 AB 1217 S. 133. BR: AB 3838 S. 527.) BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.) BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.) BGBl. Nr. 23/1991 (NR: GP XVIII RV 13 AB 29 S. 7. BR: AB 4012 S. 535.) BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.) BGBl. Nr. 277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.) BGBl. Nr. 364/1991 (NR: GP XVIII RV 130 AB 172 S. 33. BR: AB 4088 S. 543.) BGBl. Nr. 12/1992 (NR: GP XVIII RV 293 AB 334 S. 53. BR: AB 4183 S. 548.) BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.) BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.) BGBl. Nr. 163/1993 (DFB) BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.) BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.) BGBl. Nr. 519/1993 (NR: GP XVIII RV 1090 AB 1146 S. 127. BR: AB 4610 S. 573.) BGBl. Nr. 759/1993 (VfGH) BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.) BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.) BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.) (EWR/Anh. VIII: 389L0048) BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.) BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.) BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.) BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.) BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.) BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.) BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.) (CELEX-Nr.: 392L0051) BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.) BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.) (CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391, 393L0194) BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.) BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.) BGBl. I Nr. 138/1997 (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.) BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.) BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.) BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.) BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.) BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.) BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.) (CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024) BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.) BGBl. I Nr. 132/1999 (NR: GP XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.) BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.) Präambel/Promulgationsklausel INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1. Anwendungsbereich § 2. Kollektivverträge § 2a. Stellenplan und Planstellen § 2b. Eignungsausbildung § 2c. § 2d. § 2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit § 3. Aufnahme § 3a. Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis § 3b. Übernahme durch ein anderes Ressort § 4. Dienstvertrag § 4a. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen § 5. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung § 5a. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 5b. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 6. Versetzung an einen anderen Dienstort § 6a. Dienstzuteilung § 6b. § 6c. Verwendungsbeschränkungen § 7. Dienstverhinderung § 8a. Bezüge § 9. Entlohnungsgruppen und Dienstzweige § 10. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I § 11. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I § 12. § 13. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II § 14. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II § 15. Überstellung § 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung § 16. Kinderzulage § 17. Anfall und Einstellung des Entgeltes § 18. Auszahlung § 18a. Verjährung § 19. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen § 20. Dienstzeit § 21. Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten § 22. Nebengebühren und Zulagen § 22a. Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete § 23. Sachleistungen § 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung § 24a. § 25. Vorschuß und Geldaushilfe § 26. Vorrückungsstichtag § 27. Anspruch auf Erholungsurlaub § 27a. Ausmaß des Erholungsurlaubes § 27b. Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide § 27c. Erholungsurlaub bei Fünftagewoche § 27d. Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden § 27e. Verbrauch des Erholungsurlaubes § 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 27g. Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 27h. Verfall des Erholungsurlaubes § 28. Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes § 28a. Entschädigung für den Erholungsurlaub § 28b. Abfindung für den Erholungsurlaub § 28c. Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung § 29. Heimaturlaub § 29a. Sonderurlaub § 29b. Karenzurlaub § 29c. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 29d. Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz § 29e. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes § 29f. Pflegefreistellung § 29g. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 29h. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 29i. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung § 29j. Verhalten bei Gefahr § 29k. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte § 29l. Kontrollmaßnahmen § 30. Enden des Dienstverhältnisses § 31. Zeugnis § 32. Kündigung § 33. Kündigungsfristen § 33a. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist § 34. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses § 35. Abfertigung § 36. Sonderverträge Abschnitt II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt § 37. Anwendungsbereich § 37a. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer § 38. Dienstvertrag § 39. Einreihung in das Entlohnungsschema I L § 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L § 41. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L § 42. Überstellung § 42a. Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen § 42b. Einreihung in das Entlohnungsschema II L § 42c. Vertretung § 42d. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L § 42e. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung § 42f. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer § 42g. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L § 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L § 44. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L § 44a. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 44b. § 44c. § 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen § 45. Vergütung für Mehrdienstleistung § 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung § 47. Ferien und Urlaub § 47a. Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung § 47b. § 47c. § 47d. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 47e. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L § 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 49. Abfertigung der Vertragslehrer Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten und an Universitäten der Künste § 50. Vertragslehrer § 51. Vertragsassistenten § 52. Verwendungsdauer § 52a. § 52b. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit § 53. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979 § 54. Monatsentgelt § 54a. Dienstzulage (Forschungszulage) § 54b. Aufwandsentschädigung § 54c. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 54d. § 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste § 55. Vertragsdozenten § 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 56. Monatsentgelt § 56a. Dienstzulage (Forschungszulage) § 56b. Aufwandsentschädigung § 56c. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 56d. Vertragsprofessoren § 57. Aufnahme § 57a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 58. Entgelt § 58a. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 58b. § 58c. Abfertigung Abschnitt V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes § 59. Anwendungsbereich § 60. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K § 61. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K § 62. Pflegedienst-Chargenzulage § 63. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes § 64. Anwendungsbereich § 65. Einteilung § 66. Ausbildungsphase § 67. Dienstliche Ausbildung § 68. Zeitlich begrenzte Funktionen § 69. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung § 70. Kündigung § 71. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h § 72. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase § 73. Funktionszulage § 74. Fixes Monatsentgelt § 75. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung § 76. Leistungsprämie § 77. Überstellung § 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst § 78a. Pensionskassenvorsorge Abschnitt VII Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe § 79. Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen § 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen § 81. Verjährung § 82. Übergangsbestimmungen zu § 26 § 83. Karenzurlaub § 84. Übergangsbestimmungen zu § 35 2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II § 85. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion § 86. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst § 87. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes § 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II § 89. Überleitung 3. Unterabschnitt Vertragslehrer §§ 90, 91, 92. 4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K § 93. Überleitung § 94. Sonderausbildung Abschnitt IX Schlußbestimmungen § 95. Teuerungszulage § 96. Automationsunterstützte Datenverarbeitung § 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 98. Vollziehung § 99. Inkrafttreten § 100. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes Anmerkungen Erfassungsstichtag: 1. 1. 1984 Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 70/1999 angepaßt. Schlagwörter Besoldungsreform-Gesetz 1994 (BGBl. Nr. 550/1994), Bezügereformgesetz (BGBl. Nr. 392/1996), 2. Budgetbegleitgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 130/1997), Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB (BGBl. I Nr. 30/1998), 2. Dienstrechts-Novelle 1998 (BGBl. I Nr. 6/1999), Besoldungs-Novelle 1999 (BGBl. I Nr. 9/1999), Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG (BGBl. I Nr. 10/1999), Besoldungs-Novelle 2000 (BGBl. I Nr. 6/2000) Gesetzesnummer 10008115 Dokumentnummer NOR30000257 ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen ----------------------- Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 4, die §§ 2b bis 2d oder Abschnitt VII etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den §§ 2b bis 2d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht § 2c ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. (2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung 1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist; 2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen; 3. auf Land- und Forstarbeiter; 4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128; 5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169); 6. auf Schulärzte und Theaterärzte; 7. auf das technische Personal der Bundestheater; 8. auf Lehrlinge; 9. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen. (4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden. Anmerkungen Art. II der 21. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 319/1973; V: BGBl.Nr. 106/1948, 229/1952, 48/1955, 95/1962, 15/1971, 60/1985; Schlagwörter Ausnahmeverordnung, Unterstellungsverordnung, Teilbeschäftigung, Eignungsausbildung, BGBl. Nr. 254/1959, BGBl. Nr. 128/1957, BGBl. I Nr. 169/1998 Kollektivverträge § 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden. Schlagwörter Ausnahmeverordnung, Unterstellungsverordnung Stellenplan und Planstellen § 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. (2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind. (3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind. (5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt. Anmerkungen V: BGBl.Nr. 138/1984; Schlagwörter Planstellenbesetzung, Mitteilung Eignungsausbildung § 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. (2) Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die 1. a) bei Tätigkeiten, die den im § 6c genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen und 2. ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben. (2a) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (3) Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. (4) Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen. Anmerkungen V: BGBl.Nr. 604/1986; Schlagwörter Zulassung § 2c. (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet. (2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung 1. für den Mittleren Dienst 7 569 S, 2. für den Gehobenen Dienst 8 952 S. (3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. (4) Auf die Auszahlung 1. des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1, 2. der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (5) Einem Teilnehmer, der 1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt, 2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder 3. der Eignungsausbildung fernbleibt, ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen. (6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt. (7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden. (8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. (9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133. (10) Für die Eignungsausbildung hat der Teilnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist. (11) Die §§ 27c und 27d gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen. Schlagwörter Aliquotierung, Kürzung, Krankenstand, Fortzahlung, Abwesenheit vom Dienst § 2d. (1) Teilnehmer an der Eignungsausbildung sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des ASVG pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen. (2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß. (3) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag. Schlagwörter Krankenversicherung, Unfallversicherung, Schutzfrist, Abwesenheit vom Dienst Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit § 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. (2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig. (3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. (4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört. (5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Abs. 1 bis 4 unberührt. Aufnahme § 3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: 1. a) bei Verwendungen gemäß § 6c die österreichische Staatsbürgerschaft, b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern), 2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren. (1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann 1. der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft, 2. der Dienstgeber vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren, 3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen. (3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27a, 28a und 28b zu berücksichtigen. (4) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4, h5, h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig. Schlagwörter Anstellung, Anstellungserfordernisse, Aufnahmeerfordernisse, Mindestalter, Altersgrenze Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis § 3a. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 35 Abs. 5 Z 3 anzuwenden. Übernahme durch ein anderes Ressort § 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts. (2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten. (3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts. (4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten. (5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind. Dienstvertrag § 4. (1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, 1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt, 2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, 3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird, 4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet, 5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68 befristet - er demgemäß zugewiesen wird, 6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), 7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist, 8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. (3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. (4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Anmerkungen Art.X Abs.3 der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982; V: BGBl.Nr. 218/1949; Schlagwörter befristetes Dienstverhältnis, Einstufung, Kettendienstverträge Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen § 4a. (1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit 1. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes oder 2. einer Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG nach dem 1. Mai 1995 eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger Rechtsvorschriften. (2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn 1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder 2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder 3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder 4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn 1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und 2. das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. (4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung § 5. (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e. (2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten. (3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Schlagwörter Amtsgeheimnis, Treue, Weisung, Verhalten, Dienstzeit, Angelobung, Überstunden, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht, BGBl. Nr. 333/1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist. (2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Schlagwörter Dienstaufsicht Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. (2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. (3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631. (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen. Schlagwörter BGBl. Nr. 631/1975 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters Versetzung an einen anderen Dienstort § 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn 1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und 2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. (2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen. (3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig. (4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist. Dienstzuteilung § 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. (2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. (3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn 1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder 2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. (4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt. (6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig. § 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind. Verwendungsbeschränkungen § 6c. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten. Dienstverhinderung § 7. (1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. (2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. Schlagwörter Krankenstand, Abwesenheit vom Dienst Bezüge § 8a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. (2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. Entlohnungsgruppen und Dienstzweige § 9. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen. Schlagwörter Anstellungserfordernisse Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I § 10. Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst, Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst, Entlohnungsgruppe c = Fachdienst, Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst, Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I § 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der ____________________________________________________ Entlohnungs- a b c d e stufe ____________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 21 350 16 713 14 699 14 053 13 408 2 21 888 17 141 15 069 14 340 13 570 3 22 429 17 569 15 438 14 627 13 731 4 22 972 18 003 15 806 14 915 13 893 5 23 515 18 461 16 175 15 200 14 053 6 24 057 18 929 16 544 15 486 14 217 7 24 977 19 418 16 914 15 773 14 378 8 25 908 19 904 17 283 16 058 14 541 9 26 833 20 594 17 651 16 346 14 700 10 27 754 21 297 18 024 16 633 14 865 11 28 678 22 218 18 417 16 919 15 026 12 29 597 23 144 18 818 17 203 15 189 13 30 523 24 066 19 232 17 490 15 349 14 31 448 24 985 19 651 17 779 15 510 15 32 370 25 911 20 072 18 071 15 673 16 33 577 26 835 20 496 18 374 15 835 17 34 782 27 763 20 923 18 684 15 997 18 35 988 28 683 21 350 18 999 16 160 19 37 195 29 612 21 774 19 328 16 321 20 38 405 30 532 22 200 19 651 16 483 21 - - 22 626 19 981 16 645 (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen. Schlagwörter Teilbeschäftigung, Jugendliche § 12. Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen. Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II § 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1, der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2, der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3, der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4, der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5. § 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß. Anmerkungen Art.VI der 30.VBG-Novelle, BGBl.Nr. 307/1981; Schlagwörter Anstellungserfordernisse, Nachsicht Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II § 14. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der ____________________________________________________ Entlohnungs- p 1 p 2 p 3 p 4 p 5 stufe ____________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 14 780 14 455 14 130 13 804 13 477 2 15 152 14 776 14 418 14 030 13 642 3 15 525 15 096 14 704 14 255 13 805 4 15 897 15 414 14 994 14 481 13 971 5 16 271 15 732 15 283 14 704 14 133 6 16 640 16 052 15 573 14 930 14 295 7 17 016 16 371 15 856 15 157 14 458 8 17 387 16 687 16 145 15 383 14 624 9 17 758 17 008 16 434 15 607 14 784 10 18 136 17 329 16 723 15 835 14 948 11 18 537 17 648 17 012 16 060 15 112 12 18 941 17 968 17 300 16 287 15 279 13 19 365 18 303 17 585 16 511 15 440 14 19 791 18 654 17 875 16 736 15 603 15 20 213 18 999 18 171 16 965 15 769 16 20 645 19 362 18 478 17 190 15 928 17 21 071 19 728 18 794 17 416 16 094 18 21 501 20 088 19 114 17 642 16 256 19 21 932 20 455 19 445 17 867 16 421 20 22 361 20 823 19 771 18 097 16 583 21 22 791 21 193 20 100 18 339 16 750 (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen. (4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten. Schlagwörter Jugendliche, Höherverwendung Überstellung § 15. (1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. (2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt: 1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b, l 3, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5; 2. Entlohnungsgruppen l 2a; 3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste. (3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. (4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt: ---------------------+-------------------------------+------------- Überstellung I I Zeitraum ---------+-----------I I von der I in die I Ausbildung im Sinne der für I------------- ---------+-----------I Beamte geltenden I Entlohnungsgruppe I Ernennungserfordernisse I gemäß Abs. 2 Z I I Jahre ---------------------+-------------------------------+------------- 1 2 2 1 3 mit abgeschlossenem 4 Hochschulstudium 1 3 in den übrigen Fällen 6 ---------------------+-------------------------------+------------- Überstellung I I Zeitraum ---------+-----------I I von der I in die I Ausbildung im Sinne der für I------------- ---------+-----------I Beamte geltenden I Entlohnungsgruppe I Ernennungserfordernisse I gemäß Abs. 2 Z I I Jahre ---------------------+-------------------------------+------------- 2 3 mit abgeschlossenem 2 Hochschulstudium 2 3 in den übrigen Fällen 4 (5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen. (6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. (7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist. (8) (Anm.: vgl. jetzt § 15a) Anmerkungen Art. VI Abs. 3 der 34. VBG-Novelle, BGBl.Nr. 657/1983; Schlagwörter Überstellungsabzug Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung § 15a. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. (2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete 1. in ein anderes Entlohnungsschema oder 2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt wird. (3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch 1. die Kinderzulage, 2. die Funktionszulage, 3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren. (4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen. Kinderzulage § 16. Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Schlagwörter Meldepflicht, Haushaltszugehörigkeit, Haushaltsangehörigkeit Kinderbeihilfe, Pflegekind, Grundbetrag, Steigerungsbetrag, Kind Präsenzdienst, Zivildienst, Schulausbildung, Berufsausbildung, Studienzeit Anfall und Einstellung des Entgeltes § 17. (1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. (2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. (3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. (4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden. Schlagwörter Aliquotierung Auszahlung § 18. (1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. (2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. (3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen. (4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Schlagwörter Gehaltskonto, Rundung Verjährung § 18a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht. (5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten 1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder 2. - falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen § 19. (1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend. (2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. Dienstzeit § 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und 2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf. Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war. (2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. (3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren. Anmerkungen V: BGBl.Nr. 799/1974, 17/1982, 584/1995 Schlagwörter Dienstplan, Wochendienstzeit, Normaldienstplan, Gleitzeit, Schichtdienst, Wechseldienst, Ersatzruhezeit, Bereitschaft, Dienstbereitschaft, Rufbereitschaft, verlängerter Dienstplan, Überstunden, Journaldienst, Wohnungsbereitschaft, Turnusdienst, Meldepflicht Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten § 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. (2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Schlagwörter Teilbeschäftigung, Aliquotierung Nebengebühren und Zulagen § 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt ---------------------------+----------------------+--------------- in der Entlohnungsgruppe I Entlohnungsstufe I Schilling ---------------------------I----------------------I--------------- p 1 bis p 5, e, d, c, b I I ---------------------------I----------------------I 1 693 S a I 1 bis 8 I ---------------------------I----------------------I---------------- a I ab 9 I 2 152 S (3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach § 85 besteht. (4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt. (5) § 113a Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 113a Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus. Anmerkungen Art. V Abs. 1 der 3. VBG-Novelle, BGBl.Nr. 165/1961; V: BGBl. Nr. 316/1974, 188/1975, 243/1975, 49/1976, 478/1978, 604/1988; Schlagwörter Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Fortzahlung, Pauschalierung, Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Belohnung, Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage, Bereitschaftsentschädigung, Schichtdienst Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete § 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979. Schlagwörter Auslandsbezug Sachleistungen § 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt. Schlagwörter Naturalbezüge, Sachbezüge, Dienstwohnung, Naturalwohnung, Dienstkleidung, Abzeichen Ansprüche bei Dienstverhinderung § 24. (1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. (2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird. (3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. (4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses. (5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. (6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden. (7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. (8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. (9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse. (10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen. Schlagwörter Abwesenheit vom Dienst, Fortzahlung, Krankenstand, Schutzfrist, BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 221/1979 § 24a. (1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte "Kneipp-Kur") besteht und ärztlich überwacht wird. (2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden. (3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen. (4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Anmerkungen Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. V Z 5: Das Wort ,,Landesinvalidenamt'' konnte nicht durch das Wort ,,Bundessozialamt'' ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10). Vorschuß und Geldaushilfe § 25. (1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. (2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden. (3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsentgeltes übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden. (5) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden. Schlagwörter Bezugsvorschuß § 26. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten, a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze, b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte. (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder b) im Lehrberuf aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder bb) an der Akademie der bildenden Künste oder cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983; 3. die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat; 4. die Zeit a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt, b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), c) der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d, e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren, f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; 6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums a) an einer höheren Schule oder b) - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. die Zeit a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums, b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 für entsprechend eingestufte Beamte als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist; 8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen Aufnahmeerfordernis gewesen ist. (2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt 1. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer, 2. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer, 3. bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß. (2b) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und 1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. (2c) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß. (2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. (3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen, 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und 2. der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt. (4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen: 1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde, 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. (5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 gewähren. (6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie 1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l 2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt; 2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a, l pa oder l 1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt; 3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist. (7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen. (8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. (9) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. (10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden. Anmerkungen Anlage zu § 26 Abs. 2 Z 8; Art. IV der 15. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969; ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990; ÜR: § 72b Abs. 5 idF BGBl. Nr. 297/1995, ab 1. 1. 1999 § 82 Abs. 5. Schlagwörter Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Vordienstzeiten, Probelehrer, Altstudium, Neustudium, Studienzeit, Doppelanrechnung, AMFG-Zeiten, BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 679/1986, Sommertrimester, Präsenzdienst Anspruch auf Erholungsurlaub § 27. Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Schlagwörter Urlaub Ausmaß des Erholungsurlaubes § 27a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren, 2. 36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren. (2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung nach § 29h in Verbindung mit § 78b BDG 1979 oder nach § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. (4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden. (5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird. (6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde. (7) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 freigestellt war, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen. Schlagwörter Anrechnung, Urlaub Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide § 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 27a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr. 27/ 1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft; 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. (2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 vH auf ................................... 4 Werktage, 50 vH auf ................................... 5 Werktage, 60 vH auf ................................... 6 Werktage. (3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage. Schlagwörter Zusatzurlaub, Urlaub Erholungsurlaub bei Fünftagewoche § 27c. (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 27a und 27b) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. (2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden. (3) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt. Schlagwörter Urlaub Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden § 27d. (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt, 2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist. Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. (4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. (5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen. Schlagwörter Schichtdienst, Urlaub, Teilbeschäftigung, Aliquotierung, Rundung Verbrauch des Erholungsurlaubes § 27e. (1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. (2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Schlagwörter Urlaub Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 27f. Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden. Schlagwörter Urlaubsvorgriff, Urlaub Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 27g. (1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 27d), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. (2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (3) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland. (4) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war. Schlagwörter Krankheit, Krankenstand, Meldepflicht, Urlaub Verfall des Erholungsurlaubes § 27h. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. Anmerkungen ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990 Schlagwörter Urlaub Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes § 28. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen. (2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschriften 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist. Schlagwörter Urlaub Entschädigung für den Erholungsurlaub § 28a. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung). (2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. (3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a EKUG durch 1. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, 2. Kündigung durch den Dienstgeber oder 3. einvernehmliche Auflösung, so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war. (4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn 1. der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird, 2. der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, 3. der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird, 4. das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder 5. das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet. (5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet. Anmerkungen ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990 Schlagwörter Urlaub Abfindung für den Erholungsurlaub § 28b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung). (2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre. (3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung. Schlagwörter Urlaub Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung § 28c. Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt. Schlagwörter Urlaub Heimaturlaub § 29. (1) Der Vertragsbedienstete, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub. (2) Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird. (3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. (4) Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Vertragsbediensteten anläßlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Kinderzulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind. Anmerkungen V: BGBl.Nr. 120/1985; Schlagwörter Urlaub Sonderurlaub § 29a. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. (2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge. (3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. (4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Schlagwörter Urlaub Karenzurlaub § 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Vertragsbediensteter, 1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder 3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. (3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG. (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube, 1. die zur Betreuung a) eines eigenen Kindes, b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder 3. die kraft Gesetzes eintreten. (5) Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden. Schlagwörter Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte § 29c. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 29b Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen, 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; 2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. (5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. (6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat. Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz § 29d. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen. (2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes 1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder 2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder 3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes § 29e. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. (3) Der Vertragsbedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. (4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn 1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Schlagwörter BGBl. Nr. 376/1967, BGBl. Nr. 76/1985, Urlaub Pflegefreistellung § 29f. (1) Der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 29a - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt. (2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt. (3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. (4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 29a - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. (6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden. (7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden. Schlagwörter Stiefkind, Wahlkind, Schichtdienst Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 29g. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat. (2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn 1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. (4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. (5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. (5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. (6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen: 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden a) Bezüge nach § 8a (mit Ausnahme der Kinderzulage) und b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig wären. (7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 29g. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat. (2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn 1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. (4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. (5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. (5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. (6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen: 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden a) Bezüge nach § 8a (mit Ausnahme der Kinderzulage) und b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, beitragspflichtig wären. (7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der 1. Bürgermeister oder 2. Bezirksvorsteher oder 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden. (2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 und § 29c Abs. 1 anzuwenden. (3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung § 29i. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969. Schlagwörter BGBl. Nr. 172/1966 Verhalten bei Gefahr § 29j. Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig. Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte § 29k. Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Schlagwörter Fachpersonal Kontrollmaßnahmen § 29l. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig. Enden des Dienstverhältnisses § 30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet 1. durch Tod oder 2. durch einverständliche Lösung oder 3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder 4. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder 5. durch vorzeitige Auflösung oder 6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 46 Abs. 6 oder 7. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder 8. - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder 9. - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. (3) Eine entgegen den Vorschriften des § 32 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. (4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden. (5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn 1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, 2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder 3. der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. (6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind 1. die Kosten einer Grundausbildung, 2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und 3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen. Schlagwörter Pragmatisierung, Fortzahlung Zeugnis § 31. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen. Kündigung § 32. (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. (2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete 1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist, 3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind, a) eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert, 5. handlungsunfähig wird, 6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, 7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, 8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann. (3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG, b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen; 2. höchstens zwei Jahre a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c. (4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. (5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses 1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder 2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion betraut ist oder betraut war. (6) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Anmerkungen Art. X Abs. 3 der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982; Schlagwörter Kündigungsgründe, Schutzfrist, Prüfungsauflage, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst Kündigungsfristen § 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als 6 Monaten ........................... 1 Woche, 6 Monaten ....................................... 2 Wochen, 1 Jahr .......................................... 1 Monat, 2 Jahren ........................................ 2 Monate, 5 Jahren ........................................ 3 Monate, 10 Jahren ........................................ 4 Monate, 15 Jahren ........................................ 5 Monate. Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist § 33a. (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden. (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht 1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG). (3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses § 34. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. (2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten; b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt; c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt; d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen; e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt; f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet. (3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. (4) Das gleiche gilt 1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 6c Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. bei anderen Vertragsbediensteten a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lt. b erfaßten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist, b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist. (5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Schlagwörter Entlassungsgründe, Amtsverlust Abfertigung § 35. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung. (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, 1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt; 2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde; 3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde; 4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft; 5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde; 6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5); 7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt; 8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 3,4 oder 7 endet. (3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder 2. innerhalb von sechs Monaten nach der a) Geburt eines eigenen Kindes oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG das Dienstverhältnis kündigt. (3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. (3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. wegen Inanspruchnahme a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird. (3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis 1. kündigt oder 2. mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit. (3d) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen. (3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als 1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und 2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen. (4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. (4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen. (4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen. (5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, 1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht; 2. wenn das Dienstverhältnis a) noch andauert oder b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; 3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. (6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben. (7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 1. das Dienstverhältnis gekündigt oder 2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Anmerkungen Art. II der 16. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 464/1969; ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990 Schlagwörter Kündigung, Adoption, Pflegekind, Adoptivkind, Anrechnung, Hinterbliebener Sonderverträge § 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden. (3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist. (4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden. Anmerkungen Art.XI der 34.VBG-Novelle, BGBl.Nr. 657/1983; Art.III der 36.VBG-Novelle, BGBl.Nr. 573/1985; Art.III der 38.VBG-Novelle, BGBl.Nr. 238/1987; ÜR: BGBl. Nr. 289/1988, Art. III NOV: BGBl. Nr. 738/1988, Art. V ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt ----------------------------------------------------- Anwendungsbereich § 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden. (2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 1 Abs. 3 Z 2 sowie jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben. (3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden. (4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden. Schlagwörter Mitverwendung Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer § 37a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der §§ 203h bis 203l BDG 1979 heranzuziehen. (3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden. (4) Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen: 1. zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer, 2. sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen. (5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden. Dienstvertrag § 38. (1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 Z 6), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 anzuwenden. (2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1995) Anmerkungen Art. VII und Art. XIII Abs. 3 der 34. VBG-Novelle, BGBl. Nr.657/1983; Art. XIII Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999. Schlagwörter befristetes Dienstverhältnis, Kettendienstverträge, Einstufung Einreihung in das Entlohnungsschema I L § 39. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden) 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. (3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert. Anmerkungen ÜR: § 76 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 522/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997 Schlagwörter befristetes Dienstverhältnis Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L § 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3. (2) Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa, der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1, der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2, der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1, der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3. (3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen: 1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für merken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch a) die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/l975 und b) die für diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 vorgeschriebene Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen, 2. bei Verwendung als a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten: Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen. (4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie 1. als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und 2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung aufweisen. (5) § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Anmerkungen ÜR: Art. III Abs. 2 der 25. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977; Art. VI der 30. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 307/1981; Art. X Abs.1 und 2 der 39. GG-Novelle, BGBl.Nr. 350/1982; Art. XI, BGBl. Nr. 372/1989. Schlagwörter Anstellungserfordernisse, Nachsicht, Reifeprüfung Text Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L § 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt: ____________________________________________________________________ in in der Entlohnungsgruppe der ______________________________________________________________ Ent- l pa l 1 l 2a 2 l 2a 1 l 2b 3 l 2b 2 l 2b 1 l 3 loh- ______________________________________________________________ nungs- stufe Schilling ____________________________________________________________________ 1 26 022 23 459 21 288 19 865 20 063 19 364 18 086 16 156 2 26 022 24 238 21 946 20 472 20 365 19 664 18 433 16 448 3 26 022 25 024 22 602 21 083 20 671 19 967 18 800 16 735 4 28 276 25 902 23 261 21 696 20 977 20 269 19 167 17 026 5 30 540 27 797 23 916 22 308 21 285 20 577 19 550 17 316 6 32 801 29 786 25 265 23 558 22 510 21 805 20 540 17 765 7 35 056 31 778 26 885 24 849 23 737 23 034 21 548 18 466 8 37 313 33 700 28 498 26 140 24 965 24 256 22 555 19 210 9 39 582 35 689 30 359 27 624 26 191 25 485 23 553 19 968 10 41 856 37 732 32 221 29 114 27 420 26 712 24 558 20 739 11 44 134 39 540 34 106 30 622 28 642 27 939 25 558 21 520 12 46 420 41 518 35 986 32 118 30 111 29 408 26 944 22 287 13 48 697 43 494 37 861 33 629 31 576 30 871 28 331 23 067 14 50 975 45 473 39 741 35 135 33 049 32 340 29 712 23 851 15 53 260 47 447 41 620 36 636 34 513 33 808 31 097 24 919 16 56 435 49 366 43 287 37 948 35 801 35 096 32 319 25 992 17 59 459 51 865 45 044 39 342 37 156 36 456 33 598 27 058 18 62 483 51 865 46 913 40 830 38 608 37 910 34 964 28 127 19 65 498 55 610 48 621 42 180 39 923 39 226 36 209 29 193 (2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt. (3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage. (4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956. (5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die 1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und 2. als a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b 1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde, b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden; 2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. (7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. (8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die 1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und 2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die 1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen, 2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und 3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt 1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde, 2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. (11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die 1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen, 2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben, 3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden. Anmerkungen ÜR: Art. VI und VIII Abs. 1 der 36. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985; Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989. Schlagwörter Fremdsprachzulage, Schulpraktika, BGBl. Nr. 54/1956 Überstellung § 42. (1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. (2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15a ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären. (3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. § 42a. § 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß § 40 Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen treten. Einreihung in das Entlohnungsschema II L § 42b. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen. (2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten 1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen), 2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann, 3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden, 4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, 5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung, 6. Verwendung in der Lehrerreserve, 7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. (3) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird. (4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden. Schlagwörter Volksschule, Hauptschule Vertretung § 42c. (1) Eine Vertretung gemäß § 42b Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG ausübt oder 2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist. (2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist. (3) Im Fall des § 42b Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L § 42d. (1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. (2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 42b Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung § 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. (2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer § 42f. (1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, 2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. (2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat. Schlagwörter Präsenzdienst, Ausbildungsdienst Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L § 42g. (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er 1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und 2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt. (2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig. (3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist. (4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L § 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3. (2) Es sind anzuwenden: 1. § 40 Abs. 2 bis 4 auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L und 2. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L. Schlagwörter Anstellungserfordernisse, Nachsicht Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L § 44. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt: ____________________________________________________________________ in der für Unterrichtsgegenstände für jede Entlohnungsgruppe der Lehrverpflichtungsgruppe Jahreswochenstunde Schilling ____________________________________________________________________ l pa 23 748 ____________________________________________________________________ I 18 132 II 17 172 III 16 320 l 1 IV 14 184 IVa 14 844 IVb 15 180 V 13 596 ____________________________________________________________________ l 2a 2 11 964 l 2a 1 11 160 l 2b 3 10 644 l 2b 2 10 284 l 2b 1 9 780 l 3 9 228 Anmerkungen Art. VIII Abs. 2 der 36. VBG-Novelle, BGBl.Nr. 573/1985; Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 44a. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage: 1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, 2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang, 3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen, 4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen. (2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 653,10 S, in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 196,20 S. In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 237,10 S jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 71,20 S jährlich. (3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 437,10 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 800,40 S jährlich. (4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L 1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 437,10 S jährlich; 2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 437,10 S jährlich; 3. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 800,40 S jährlich; 4. der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 359,20 S jährlich. (5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 286,00 S jährlich: 1. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und 2. Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden; die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 237,10 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 86,00 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 71,20 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden. (6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 486,40 S jährlich. (7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 6 auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 103,50 S jährlich. (8) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer 1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 474,30 S, 2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 719,90 S, 3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 987,90 S jährlich. (9) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 834,80 S jährlich. § 44b. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich 1. 7 804 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse, 2. 9 753 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand, 3. 11 717 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. (2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich 1. 7 804 S, wenn sie in einer oder zwei, 2. 9 753 S, wenn sie in drei oder vier, 3. 10 776 S, wenn sie in fünf oder mehr Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres. § 44c. (1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich in der Entlohnungsgruppe l 1 ........................... 46 732 S, in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 41 280 S, in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 34 315 S, in der Entlohnungsgruppe l 3 ........................... 25 775 S. § 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen § 44d. (1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. (2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen. (3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist. (4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen. (6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2. Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung § 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956. Vergütung für Mehrdienstleistung § 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. (2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 7 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (3) Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen. Schlagwörter Supplierung Ansprüche bei Dienstverhinderung § 46. (1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24. (2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderzulage in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist. (3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage gewährt werden können. (4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen. (5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. (6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. (7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2. (8) Die Bestimmungen des § 24a sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 6 gilt. Schlagwörter Abwesenheit vom Dienst, Fortzahlung Krankenstand, Schutzfrist Ferien und Urlaub § 47. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden. (2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. 2. Durch den Verbrauch a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden, b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen. 5. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. 6. § 29f Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sind nicht anzuwenden. Schlagwörter Meldepflicht Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung § 47a. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. (2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. § 47b. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. (2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet. § 47c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 47a oder § 47b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten. (2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. (3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch 1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder 2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder 3. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder 4. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist. (4) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 47b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden. (4a) Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird, ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung maßgeblich. (5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen. (6) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 47a Abs. 2 oder § 47b Abs. 2 gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und 2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und 3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre. (7) Für die Dauer der Freistellung nach § 47a oder § 47b gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt, das 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und 2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit entspricht. Während der Freistellung gebühren - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren. (8) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden. (9) Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden. (10) Abs. 9 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Schlagwörter Präsenzdienst Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 47d. (1) § 29g ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen. 2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. 4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden. 5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist. (2) § 29g ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L § 47e. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden. Anmerkungen ÜR: § 76 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 522/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997 Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 48. (1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden. Abfertigung der Vertragslehrer § 49. (1) § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 38 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. (2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 35 lediglich am Ende dieser gesamten Periode. (3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zu Grunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben. (4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß § 42g in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung. (5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses 1. in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder 2. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten und an Universitäten der Künste Vertragslehrer § 50. (1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten und an Universitäten der Künste verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht. (2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. Abschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 -, 2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49, 3. § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979. (3) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragslehrer, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG ausübt, anzuwenden. (4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden. Anmerkungen Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988. Vertragsassistenten § 51. (1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 30 Abs. 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (2) Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen. (3) Die Aufnahme ist nur zulässig 1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent, 2. für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitätsassistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder 3. als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses erfüllt und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist. (4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen. (5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich. (6) Überdies dürfen Vertragsassistenten, deren Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird, vorübergehend weiterverwendet werden; Neuaufnahmen sind unzulässig. Anmerkungen Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988. Verwendungsdauer § 52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. (2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden. (3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG, b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen; 2. höchstens zwei Jahre a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert. (4) Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Abs. 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden. (5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um 1. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, 2. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8. (6) Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß § 52a Abs. 1 zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 2 Z 4, noch nicht aber die des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß § 52a Abs. 1 verlängert. (7) Die Weiterbestellung eines gemäß § 51 Abs. 5 aufgenommenen Vertragsassistenten bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Schlagwörter Präsenzdienst, Ausbildungsdienst § 52a. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. (2) Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn 1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist, 2. a) der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt, b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt, 3. der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist und 4. der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt. (3) § 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. (4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren, 2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, 3. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit § 52b. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind: 1. die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2; 2. die Feststellung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in a) der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste), b) im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie c) bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat. (2) § 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. (3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979 § 53. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden: 1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4; 2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist; 3. § 180b mit der Maßgabe, daß a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist, b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten; eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten; 4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten und an Universitäten der Künste in Betracht kommen. Monatsentgelt § 54. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsassistenten beträgt: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsstufe Schilling ____________________________________________________________________ 1 23 459 2 24 238 3 25 024 4 25 902 5 27 797 6 29 786 7 31 778 8 33 700 9 35 689 10 37 732 11 39 540 12 41 518 13 43 494 14 45 473 15 47 447 16 49 366 17 51 865 18 51 865 19 55 610 Dienstzulage (Forschungszulage) § 54a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. (3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt. (4) Dem Vertragsassistenten, der 1. eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und 2. das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten. Anmerkungen vgl. ÜR Art. III Abs. 1 und 2 und Art. IV Abs. 1, BGBl. Nr. 602/1988 Schlagwörter Universitätsassistent, Hochschulassistent Aufwandsentschädigung § 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH, 2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH. Anmerkungen vgl. ÜR Art. III Abs. 3 und Art. IV Abs. 1, BGBl. Nr. 602/1988 Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden. § 54d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsassistenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG ausübt, anzuwenden. Abfertigung des Vertragsassistenten § 54e. § 35 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat. Anmerkungen ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990 Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste Vertragsdozenten § 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert. (3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden. (4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen. (2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung ,,Außerordentlicher Universitätsprofessor''. Monatsentgelt § 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsstufe Schilling ____________________________________________________________________ 1 25 576 2 26 355 3 27 141 4 32 899 5 34 856 6 36 812 7 38 828 8 40 753 9 42 646 10 44 622 11 46 601 12 48 577 13 50 524 14 52 733 15 55 855 16 59 600 17 63 344 18 63 344 19 67 088 (2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1 gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte. Dienstzulage (Forschungszulage) § 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. (3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Aufwandsentschädigung § 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten .............. 4,00%, 2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten .............. 2,00%. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden. Schlagwörter Lehrtätigkeit § 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG ausübt, anzuwenden. Vertragsprofessoren Aufnahme § 57. (1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hochschul)professors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG, § 22 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3 und 4) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig. (2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen: 1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder 2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder 3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder 4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder 5. in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG. (3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist. (4) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten: 1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98; 2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht. Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anläßlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen. (5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden. (6) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden. (7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Schlagwörter Präsenzdienst Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen. (2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung ,,Universitätsprofessor''. Entgelt § 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren. (2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil. (3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. (4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen. (5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht. (6) In den Fällen des § 57 Abs. 4 bedarf die Festsetzung des Monatsentgelts gemäß Abs. 1 der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit § 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. (2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden. § 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden. Abfertigung § 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen. (2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht. (3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat. ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich § 59. (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer 1. die Voraussetzungen a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und 3. nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist. (2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. (3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten: 1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und 2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologisch- serologischen Bundesanstalten. In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht. (4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt 1 anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen. Schlagwörter BGBl. Nr. 305/1990 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K § 60. (1) Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1, der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2, der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3, der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4, der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5, der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6. (2) § 4 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K § 61. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der _______________________________________________________ Entlohnungs- k 6 k 5 k 4 k 3 k 2 k 1 stufe _______________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 16 978 18 487 19 017 22 158 20 175 22 481 2 17 285 18 966 19 515 22 753 20 751 23 129 3 17 591 19 450 20 016 23 348 21 329 23 776 4 17 900 19 935 20 517 23 942 21 907 24 423 5 18 218 20 420 21 023 24 537 22 486 25 069 6 18 538 20 910 21 528 25 131 23 677 26 406 7 18 858 21 400 22 036 25 725 24 871 27 741 8 19 267 22 033 22 684 26 489 26 062 29 077 9 19 677 22 662 23 335 27 255 27 255 30 411 10 20 087 23 294 23 983 28 017 28 446 31 746 11 20 499 23 924 24 634 28 783 29 638 33 082 12 20 914 24 554 25 286 29 545 30 832 34 417 13 21 329 25 184 25 933 30 309 32 024 35 751 14 21 744 25 972 26 747 31 263 33 214 36 948 15 22 158 26 764 27 559 32 220 34 407 38 084 16 22 574 27 550 28 374 33 175 35 599 39 219 17 22 993 28 338 29 186 34 130 36 697 40 354 18 23 407 29 127 29 999 35 086 37 709 41 491 19 23 821 29 916 30 810 36 039 38 723 42 739 20 24 237 30 703 31 622 36 870 39 737 44 041 21 24 654 31 489 32 435 37 700 40 751 45 344 22 25 279 32 672 33 656 38 947 42 273 47 300 (2) Das Monatsengelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 95% des Monatsentgelts der Entlohnungsstufe 1 der betreffenden Entlohnungsgruppe. Pflegedienst-Chargenzulage § 62. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes § 63. (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten. (2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. (3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1. Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes Anwendungsbereich § 64. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden. (2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h. Einteilung § 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5. (2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt: 1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7, 2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6, 3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5, 4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3, 5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4, 6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3. (3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus. (4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß -------------------------------------------------------------------- den Verwendungs- und folgende Entlohnungs- und Funktionsgruppen des BDG 1979 Bewertungsgruppen entsprechen: -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 1 Entlohnungsgruppe v1 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppe v1/1 Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppe v1/2 Funktionsgruppen 3 und 4 Bewertungsgruppe v1/3 Funktionsgruppen 5 und 6 Bewertungsgruppe v1/4 Funktionsgruppe 7 Bewertungsgruppe v1/5 Funktionsgruppe 8 Bewertungsgruppe v1/6 Funktionsgruppe 9 Bewertungsgruppe v1/7 -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 2 Entlohnungsgruppe v2 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppe v2/1 Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppe v2/2 Funktionsgruppen 3 und 4 Bewertungsgruppe v2/3 Funktionsgruppen 5 und 6 Bewertungsgruppe v2/4 Funktionsgruppe 7 Bewertungsgruppe v2/5 Funktionsgruppe 8 Bewertungsgruppe v2/6 -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 3 Entlohnungsgruppen v3 und h1 Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1 Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2 Funktionsgruppen 3 und 4 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3 Funktionsgruppen 5 und 6 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4 Funktionsgruppen 7 und 8 Bewertungsgruppe v3/5 -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 4 Entlohnungsgruppen v4 und h2 Grundlaufbahn Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1 Funktionsgruppe 1 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2 Funktionsgruppe 2 Bewertungsgruppen v4/3 und h2/3 -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 5 Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe v4/1 und Entlohnungsgruppe h3 -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 6 Entlohnungsgruppe h4 -------------------------------------------------------------------- Verwendungsgruppe A 7 Entlohnungsgruppen v5 und h5 -------------------------------------------------------------------- (5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. (6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1, der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2, der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3, der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4, der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5. (7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht ausgeschlossen ist. (8) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen. Schlagwörter Bewertungsbestimmung, Vorbildung Ausbildungsphase § 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen. (2) Als Ausbildungsphase gelten 1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre, 2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und 3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr des Dienstverhältnisses. (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können 1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat, 2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d oder in einem Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f, 3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und 4. Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. (4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit. (5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden. Dienstliche Ausbildung § 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche Ausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist erfolgreich absolvieren kann. (2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. (3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß der Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. (3a) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 dritter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. (4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint. (5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen, die für die Zulassung (Zuweisung) zur Grundausbildung oder zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB Abschluß eines Hochschulstudiums, Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern. Schlagwörter Ernennungserfordernis Zeitlich begrenzte Funktionen § 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des § 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig. (2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. (3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. (4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden. (5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen 1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im § 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder 2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu besetzen. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung § 69. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung 1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder 2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet, ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7. (2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten. (3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages. (4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2. (5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion. (6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann von dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden. (7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht. Kündigung § 70. (1) Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn 1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und 2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht. (2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht. (3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h § 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der ____________________________________________________ Entlohnungs- v1 v2 v3 v4 v5 stufe ____________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 25 187 19 334 17 213 15 931 15 114 2 25 187 19 785 17 418 16 229 15 297 3 25 187 20 288 17 930 16 520 15 479 4 26 610 21 328 18 289 16 812 15 662 5 28 090 22 369 18 648 17 103 15 844 6 30 067 23 409 19 006 17 395 16 027 7 31 627 24 428 19 365 17 686 16 209 8 33 292 25 519 19 724 17 978 16 391 9 35 028 26 078 20 083 18 269 16 540 10 36 102 26 637 20 443 18 561 16 689 11 37 089 27 196 20 808 18 853 16 837 12 37 651 27 754 21 172 19 144 16 986 13 38 213 28 312 21 536 19 436 17 135 14 38 775 28 873 21 900 19 727 17 283 15 39 336 29 431 22 264 20 019 17 432 16 39 899 29 990 22 628 20 310 17 580 17 40 460 30 548 22 993 20 607 17 729 18 41 022 31 108 23 356 20 902 17 878 19 41 584 31 666 23 721 21 224 18 026 20 42 146 32 225 24 085 21 536 18 175 21 42 707 32 252 24 449 22 160 18 324 (2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der ____________________________________________________ Entlohnungs- h1 h2 h3 h4 h5 stufe ____________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 17 331 16 454 16 041 15 629 15 218 2 17 537 16 753 16 340 15 871 15 401 3 18 053 17 046 16 633 16 110 15 586 4 18 415 17 340 16 928 16 348 15 769 5 18 776 17 634 17 221 16 587 15 953 6 19 137 17 927 17 515 16 825 16 136 7 19 498 18 221 17 808 17 064 16 321 8 19 860 18 514 18 101 17 303 16 504 9 20 221 18 808 18 395 17 524 16 654 10 20 587 19 102 18 689 17 747 16 804 11 20 954 19 396 18 983 17 968 16 953 12 21 319 19 689 19 276 18 189 17 103 13 21 686 19 982 19 570 18 411 17 252 14 22 053 20 322 19 863 18 632 17 402 15 22 420 20 673 20 156 18 855 17 552 16 22 787 21 041 20 452 19 076 17 701 17 23 153 21 412 20 751 19 297 17 851 18 23 520 21 778 21 049 19 519 18 001 19 23 887 22 148 21 373 19 753 18 150 20 24 253 22 516 21 686 19 983 18 300 21 24 621 22 886 22 315 20 368 18 450 (3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase § 72. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in folgender Höhe: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der ____________________________________________________ Entlohnungs- v1 v2 v3 v4 stufe ____________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 23 929 18 383 16 367 15 150 2 23 929 18 812 16 562 15 432 3 23 929 19 288 17 049 15 709 4 25 280 20 262 17 390 15 986 5 26 685 21 250 17 730 16 263 6 28 563 22 238 18 071 16 540 7 30 046 23 207 18 412 16 817 8 31 627 24 244 18 753 17 094 9 33 277 24 774 19 093 17 371 10 34 296 25 305 19 435 17 648 11 35 236 25 836 19 775 17 925 12 35 770 26 367 20 116 18 202 13 36 302 26 898 20 459 18 478 14 36 836 27 428 20 805 18 756 15 37 370 27 959 21 151 19 033 16 37 904 28 490 21 498 19 310 17 38 438 29 021 21 843 19 586 18 38 971 29 552 22 189 19 864 19 39 505 30 083 22 535 20 165 20 40 039 30 613 22 881 20 459 21 40 573 30 639 23 226 21 052 (2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 abweichend vom § 71 Abs. 2 in folgender Höhe: ____________________________________________________________________ in der Entlohnungsgruppe in der ____________________________________________________ Entlohnungs- h1 h2 h3 stufe ____________________________________________________ Schilling ____________________________________________________________________ 1 16 480 15 646 15 254 2 16 675 15 930 15 538 3 17 165 16 209 15 816 4 17 509 16 488 16 096 5 17 852 16 767 16 375 6 18 195 17 045 16 654 7 18 539 17 325 16 933 8 18 882 17 604 17 211 9 19 225 17 883 17 490 10 19 568 18 162 17 769 11 19 911 18 440 18 048 12 20 255 18 719 18 327 13 20 602 18 998 18 607 14 20 950 19 321 18 885 15 21 299 19 648 19 164 16 21 647 19 993 19 443 17 21 996 20 342 19 722 18 22 344 20 689 20 001 19 22 692 21 041 20 304 20 23 041 21 390 20 602 21 23 389 21 742 21 199 Funktionszulage § 73. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist. (2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete ____________________________________________________________________ in der Bewertungsgruppe Schilling ____________________________________________________________________ v1/2 4 817 v1/3 6 034 v1/4 14 565 ____________________________________________________________________ v2/2 521 v2/3 2 705 v2/4 3 953 v2/5 5 202 v2/6 10 092 ____________________________________________________________________ v3/2, h1/2 385 v3/3, h1/3 1 353 v3/4, h1/4 2 393 v3/5 3 537 ____________________________________________________________________ v4/2, h2/2 416 v4/3, h2/3 989 (3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. (5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll. (6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein Anspruch auf Funktionszulage. Fixes Monatsentgelt § 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2. (2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete 1. in der Bewertungsgruppe v1/5 a) für die ersten fünf Jahre ................... 83 521 S, b) ab dem sechsten Jahr ........................ 88 232 S, 2. in der Bewertungsgruppe v1/6 a) für die ersten fünf Jahre ................... 89 107 S, b) ab dem sechsten Jahr ........................ 93 817 S, 3. in der Bewertungsgruppe v1/7 a) für die ersten fünf Jahre ................... 93 817 S, b) ab dem sechsten Jahr ........................ 100 364 S. (3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind 1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und 2. Zeiten einzurechnen, die a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder, b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre. (4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung § 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat. (2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen 1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung Anspruch hat, und 2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zukommen würde. Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen. (3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn 1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder 2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder 3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt. (4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß 1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist, 2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und 3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist. Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. (5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und 1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder 2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage, sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen. (6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und 1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder 2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf Funktionszulage, sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen. (7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen. (8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn 1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder 2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder 3. die nach § 68 Abs. 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft. (9) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes. (10) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist. Leistungsprämie § 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden. (2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben. (3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein. (4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden. (5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen. Überstellung § 77. (1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. (2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden. (3) Wird ein Vertragsbediensteter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt, 1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin, 2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst § 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. Pensionskassenvorsorge § 78a. (1) Der Bund hat allen 1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h und 2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, ab 1. Jänner 2000 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden. (2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. (3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundesminister für Finanzen vertreten. Schlagwörter Beitragsrecht ABSCHNITT VII Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe § 79. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979. Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen § 80. Für Vertragsbedienstete, 1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder 2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind, gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Verjährung § 81. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind. Übergangsbestimmungen zu § 26 § 82. (1) Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag. (2) Diese Maßnahme wird wirksam: 1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird, 2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird. (3) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. (4) Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn 1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder 2. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat. (5) Auf Vertragsbedienstete, die 1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und 2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt: 1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990, 2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, 3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, 4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind. (7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer 1. sowohl am 1. Mai 1995 2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist. (8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages. Schlagwörter Beschäftigungsverhältnis, Lehrtätigkeit Karenzurlaub § 83. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. 22. § 72a lautet samt Überschrift: (3) § 219 Abs. 5b BDG 1979 ist auf Vertragslehrer anzuwenden. Übergangsbestimmung zu § 35 § 84. (1) Hat eine Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Hat ein Vertragsbediensteter eine Abfertigung gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 35 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion § 85. Vertragsbediensteten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im § 131 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (§ 131 des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst § 86. (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben. (2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle 1. des Ausdrucks ,,(Verwendungsgruppen A 2)'' der Ausdruck ,,(Entlohnungsgruppe b)'' und 2. des Ausdrucks ,,(Verwendungsgruppen A 1)'' der Ausdruck ,,(Entlohnungsgruppe a)'' treten. (2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (3) Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. (4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung. Schlagwörter BGBl. Nr. 395/1968 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes § 87. (1) Einem Vertragsbediensteten, der 1. nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und 2. außerdem die Erfordernisse des § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7. (2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik. (3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind: 1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes, 2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe. (4) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen). (5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen: 1. beim jeweiligen Monatsentgelt des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst- Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen, 2. beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen. (6) Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63. (7) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages. Schlagwörter Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Sanitätsgehilfe, Stationsgehilfe, Gesundheitspflegeberuf Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II § 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata I und II sind nach Ablauf des 31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata bereits angehören. Überleitung § 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach dem 31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat. (2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeit auf, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67 für seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt. (3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten nicht so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden. (4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam. (5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib in der bisherigen Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I oder II gebühren würden. (6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten. (7) Für die rückwirkende Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen: 1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist. 2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam. (8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn 1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder b) dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und 2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft. (9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung 1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 oder 2. des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8 entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden. (10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und daß damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt. (11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages folgt. Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des Sondervertrages abgegeben werden. (12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, deren laufendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten 1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I oder II. 2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h. (13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf: 1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K zuzuordnen ist, 2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist, 3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist, 4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind. 3. Unterabschnitt Vertragslehrer § 90. (1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 42a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage 1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 oder 2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2, so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage. (2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 42a gebührt hätte. (3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus 1. dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und 2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte. (4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte. § 91. (1) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47e sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die 1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und 2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen. (2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein. § 92. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger 1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder 2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein, gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4. Schlagwörter Ausbildung 4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K Überleitung § 93. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sonderausbildung § 94. (1) Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte. (2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn 1. ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Medizinisch- technische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Medizinisch-technische Stationsassistentin (Medizinisch-technischer Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und 2. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter). (3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet. (4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben. Abschnitt IX Schlußbestimmungen Sonderverträge und Teuerungszulage § 95. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2000 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2000 um 1,5%, mindestens aber um 300 S, erhöht. (1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2000 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2000 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten. (2) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 1a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist. (4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden. (5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden. Anmerkungen V: BGBl. Nr. 694/1986 Automationsunterstützte Datenverarbeitung § 96. (1) Im Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet. (3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind. Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 97. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Vollziehung § 98. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut. Inkrafttreten § 99. (1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. (2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes § 100. (1) Es treten in Kraft: 1. § 41 Abs. 5 bis 12, § 44a Abs. 1 und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992, 2. § 44a Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992, 3. § 1 Abs. 3 lit. k und l, § 2c Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, die §§ 29d und 29e samt Überschriften, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 47a, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 68a samt Überschrift, § 70 Abs. 1 bis 3 und § 73b Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993, 4. § 44a Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993, 5. § 40 Abs. 3 bis 5, § 43 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993. (2) § 26 Abs. 3, § 36 samt Überschrift und § 51 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. (3) § 26 Abs. 2 und 6, § 35 Abs. 3b bis 3e, die Überschrift vor § 72a, § 72b und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. (4) Es treten in Kraft: 1. § 59 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992, 2. § 2c Abs. 2 und 10, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 8, § 26 Abs. 2a bis 2e, 7 und 8, § 27, § 27e, § 27g Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 5, § 33, § 33a samt Überschrift, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 3 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 1 und 5 Z 2 lit. a, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994. (5) § 2b Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 6b samt Überschrift, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (6) Es treten in Kraft: 1. § 26 Abs. 2 Z 5, § 62, § 63 Abs. 1, § 68 und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995, 2. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998. (7) Es treten in Kraft: 1. § 1 Abs. 3 lit. f und j, § 6a, § 26 Abs. 2 Z 7 und § 59 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994, 2. § 29e Abs. 1, 2, 4, 5, 5a, 7 und 8 und § 47a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994. (8) Es treten in Kraft: 1. § 26 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994, 2. § 26 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994, 3. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2 , § 26 Abs. 2 Z 5 lit. a, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995. (9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 297/1995 treten in Kraft: 1. § 8a Abs. 1 und 2, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 21, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 26 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 28a Abs. 2, § 28b Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 29b Abs. 6, § 29e Abs. 6 Z 2 lit. a, § 35 Abs. 3e Z 1 und 2 und Abs. 4 und 6, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 3, § 56 Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 1 und die §§ 72a und 72b samt Überschriften mit 1. Mai 1995, 2. § 45 Abs. 2 mit 1. September 1995. (10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft: 1. § 72b Abs. 4 und 8 mit 1. Mai 1995, 2. die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, § 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 3 mit 1. Jänner 1996, 3. § 24 Abs. 9, § 50 Abs. 1, § 53 Z 1 und § 75a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag. (11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997) (12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft: 1. a) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a, b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996, 2. § 45 Abs. 2 letzter Satz mit 1. September 1996, 3. § 54 Abs. 2 mit 1. Oktober 1996, 4. a) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b, b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997. (13) Es treten in Kraft: 1. die Aufhebung des § 1 Abs. 3 lit. l durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996, 2. § 1 Abs. 3 lit. j, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 3 bis 5, § 22a und § 28a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 sowie die Aufhebung des § 1 Abs. 3 lit. k durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag, 3. a) § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 1, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 52 samt Überschrift, § 52a, § 52b samt Überschrift, § 54 samt Überschrift, § 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4, § 54b und § 54d in der Fassung, b) § 54c samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1996, 4. § 54c samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 18 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997. (14) § 29e Abs. 7 und § 29f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. (15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft: 1. § 68a Abs. 2a mit 1. Jänner 1995, 2. § 26 Abs. 2 Z 6 mit 1. Mai 1996, 3. § 52 Abs. 5 Z 1 und § 52a Abs. 4 Z 2 mit 1. August 1996, 4. § 52a Abs. 4 Z 1 mit 1. Oktober 1996, 5. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 5, § 59 Abs. 2, § 70 Abs. 1 und § 75a Abs. 1 und 2 mit 15. Februar 1997, 6. § 1 Abs. 3 und 4, § 2, die §§ 3b, 18a und 20 samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29b bis 29e samt Überschriften (mit Ausnahme des § 29b Abs. 2 Z 3), die §§ 29f bis 29h, § 37 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 47a Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und die §§ 71, 72a und 72c samt Überschriften sowie der Entfall des § 1 Abs. 5 und des § 76 Abs. 11 mit 1. Juli 1997, 7. § 37a samt Überschrift und § 40 Abs. 3 mit 1. September 1997, 8. § 28a Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 folgenden Tag, 9. § 29b Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt. (16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft: 1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42f Abs. 1, § 44, die §§ 47a bis 47e samt Überschriften, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1998, 2. § 41 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998. Die §§ 47a bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. (19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft: 1. § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2 und § 69 Abs. 2 mit 15. Februar 1997, 2. § 1 Abs. 1, § 29b Abs. 3, § 29h samt Überschrift, § 29i, § 47 Abs. 2 Z 5, § 52 Abs. 5 Z 1, § 52a Abs. 4 Z 2 und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997, 3. § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Z 2, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1997, 4. § 15 Abs. 2 Z 3 mit 1. Oktober 1997, 5. § 47a Abs. 2, § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998, 6. § 6a Abs. 1 Z 3 und 4, § 23, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 58c Abs. 1 und § 72b Abs. 3 und 4 mit 1. Juli 1998, 7. § 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999. (21) Es treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt Überschriften, § 8a Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt Überschriften, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4 Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48 Abs. 1, § 57 Abs. 6 und die §§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 1999, 2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 2000. Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. (22) Die §§ 29j bis 29l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70 1999 (Anm.: richtig: 70/1999) treten mit 1. Juni 1999 in Kraft. (23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft: 1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998, 2. § 23 mit 1. Jänner 1999 und 3. § 41 Abs. 4 und - soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht - § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999. (24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft: 1. § 19, § 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 82 (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 § 72b) Abs. 9 mit 17. Juni 1998, 2. § 50 Abs. 3, § 54d und § 56d mit 1. Oktober 1998, 3. § 3b, § 22 Abs. 5, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 3a und 5, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 10 und § 89 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999, 4. § 29d mit 1. Juni 1999, 5. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 Z 2, § 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2, § 34 Abs. 4 Z 2 lit. a und b, § 40 Abs. 5, § 43 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Art. III Z 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 65 Abs. 7 und § 78a samt Überschrift mit 1. August 1999, 6. § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999, 7. § 52a Abs. 2, § 53 Z 3, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a, § 57 in der Fassung des Art. III Z 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1, 5 und 6 und § 58a Abs. 1 mit 1. Oktober 1999, 8. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002. Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt § 22 Abs. 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 113a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind. (25) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (26) § 52a Abs. 3 und § 52b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (27) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 27h, § 28a Abs. 3, § 29b Abs. 3, § 29c Abs. 2, § 29d Abs. 2, § 29f Abs. 1 Z 2, § 29g Abs. 3, § 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 35 Abs. 3 Z 2 lit. c, Z 3 und 4 und Abs. 4a, § 41 Abs. 1, § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 52a Abs. 4 Z 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 58c Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 26 Abs. 2a Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beträgt: a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik; b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie; c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen; d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft; e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen. Schlagwörter Vorrückungsstichtag Artikel II (Anm.: Zu § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) (1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben. (2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Vertragsbedienstete auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Vertragsbedienstete aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat. (3) Dem Vertragsbediensteten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde. Artikel II (Anm.: Zu § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird. Schlagwörter Dienstvertrag Artikel III (1) (Anm.: Gegenstandslos) (2) (Anm.: Zu § 40 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Aufnahmen von Vertragslehrern in die Entlohnungsgruppen l 2b 3 und l 2b 2 sind nicht mehr zulässig. (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1981) Artikel III (Anm.: Zu §§ 54a und 54b VBG) (1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung 1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2) 2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2) 3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) .................................. 2,0 vH. (2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. (3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung 1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2) 2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2) 3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2) 4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) a) bei Vollbeschäftigung ............................ 1,00 vH, b) bei Halbbeschäftigung ............................ 0,50 vH. Anmerkungen Der Hinweis auf das HAG ist durch dessen Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.9.1988 (BGBl. Nr. 148/1988) gegenstandslos geworden. Artikel IV (Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen. Artikel IV (1) (Anm.: Zu § 27a VBG, BGBl.Nr. 86/1948) Abweichend von den Art. I und II beträgt das Urlaubsausmaß von Bediensteten mit einem Dienstalter (einer Dienstzeit) von weniger als 18 Jahren für das Kalenderjahr 1985 anstelle von 30 Werktagen 28 Werktage. (2) (Anm.: Zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.Nr. 201/1969). Schlagwörter Urlaub Artikel IV (Anm.: Zu §§ 54a und 54b VBG) (1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen. (2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt. Artikel V (1) (Anm.: Zu § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die Bestimmungen der auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen. (2) (Anm.: Gegenstandslos) Artikel VI (Anm.: Zu den §§ 13 und 40 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. Schlagwörter Anstellungserfordernisse Artikel VI (Anm.: Zu § 41 VBG, BGBl.Nr. 86/1948) Art. VIII der 44. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 572/1985, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L sinngemäß anzuwenden. Schlagwörter Dienstzulage, Fachkoordinator, Schülergruppen, Rundung, Schulversuche Artikel VI (Anm.: Zu § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.Nr.86) Die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragslehrers der Entlohnungsgruppe l pa des Entlohnungsschemas I L, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dieser Entlohnungsgruppe angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessern. Artikel VI (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995) (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995) (3) (Anm.: Zu § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht. (4) (Anm.: Zu § 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages. (5) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden. Schlagwörter Rundung Artikel VII (Anm.: zu § 41 Abs. 1) (1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe. (2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe. Artikel VIII (1) (Anm.: Zu § 41 VBG, BGBl.Nr. 86/1948) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1986 gebührt den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L anstelle des im § 41 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes ein Monatsentgelt in nachstehend angeführter Höhe: ----------------------------+---------------------------------------- I in der Entlohnungsgruppe I---------------------------------------- in der Entlohnungsstufe I l 1 I---------------------------------------- I Schilling ----------------------------+---------------------------------------- 1 15 949 2 16 542 3 17 136 4 17 763 5 18 763 6 20 187 7 21 617 8 23 019 9 24 449 10 25 901 11 27 272 12 28 701 13 30 133 ----------------------------+---------------------------------------- I in der Entlohnungsgruppe I---------------------------------------- in der Entlohnungsstufe I l 1 I---------------------------------------- I Schilling ----------------------------+---------------------------------------- 14 31 563 15 32 994 16 34 793 17 36 748 18 37 220 19 39 507 (2) (Anm.: Zu § 44 VBG, BGBl.Nr. 86/1948) In der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1986 gebührt den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas II L anstelle der im § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Jahresentlohnung eine Jahresentlohnung in nachstehend angeführter Höhe: ---------------+--------------------+-------------------------------- in der I für Unterrichts- I für jede Jahreswochenstunde Entlohnungs- I gegenstände der I Schilling gruppe I Lehrverpflich- I I tungsgruppe I ---------------+--------------------+-------------------------------- I 12 438 II 11 778 III 11 190 l 1 IV 9 726 IV a 10 182 IV b 10 416 V 9 324 Artikel VIII (Anm.: zu § 41 Abs. 1) (1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe. (2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe. Artikel IX (Anm.: zu § 41 Abs. 1) (1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2. (2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2. Artikel X (1) (Anm.: Zu § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. Den im ersten Satz angeführten Vertragslehrern sind jene Vertragslehrer gleichzuhalten, die nach dem 31. August 1981 unter Anwendung der gemäß Art. III Z 1 aufgehobenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 aufgenommen wurden. (2) (Anm.: Zu § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die gemäß Abs. 1 aufgenommenen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen: 1. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 1 - und nicht auch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, aufweist, in die Entlohnungsgruppe l 1, b) die Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus mindestens einem Unterrichtsgegenstand abgelegt hat, in der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine approbierte Diplomarbeit aufweist oder die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 2 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, c) die Einreihungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 an einer anderen Schulart als jener, an der er verwendet werden soll, erfüllt, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1; 2. wenn die Verwendung nach § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder eine höhere Entlohnungsgruppe - nicht jedoch für eine niedrigere Entlohnungsgruppe - als Einreihungsvoraussetzung vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer außerdem die Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1; 3. in den übrigen Fällen in die Entlohnungsgruppe l 3. (3) (Anm.: Zu den §§ 4 und 32 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs. 1 und 2 aufgenommenen Vertragslehrer findet § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, auf die Abs. 2 anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Art. das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Schlagwörter Kettendienstverträge, Bedarfsmangel, Kündigung, Anstellungserfordernisse, Kündigungsgründe, Artikel X (Anm.: zu § 41 Abs. 1) Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind. Artikel X (Anm.: Zu §§ 50, 51 und 56 des VBG, BGBl. Nr. 86/1948) Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen) (1) Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. (2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt. (3) Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes IV des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur § 21 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992. (4) Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes III des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung 1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder 2. Demonstratoren im Sinne des Abschnittes IV des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. (5) Durch die Überleitung nach den Abs. 1, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag. (6) Das Beschäftigungsausmaß für die in den Abs. 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden. (7) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten und Hochschulen ist Art. VII Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (8) Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas I L an Universitäten ist Art. VIII sinngemäß anzuwenden. (9) Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt. Schlagwörter Hochschule Artikel XI (Anm.: zu § 40 Abs. 2) (1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse 1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder 2. gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III erfüllt. (2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse 1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder 2. gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III erfüllt. (3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu. Artikel XXIV Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57, 65a, BGBl. Nr. 86/1948) (1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) (2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984) (3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben. (4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) (5) (Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986) (6) Abs. 3 gilt für die Anwendung 1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und 2. der §§ 67 und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986. (7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955) (8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982) (9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) (10) (Anm.: Vollziehungsklausel) (11) (Anm.: Vollziehungsklausel)